RS OGH 1990/3/8 12Os172/89

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Rechtssatz

Das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nF (StGNov 1989) ist in seiner Gesamtauswirkung für den Täter zumindest gleich günstig wie jenes der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB aF.Das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB nF (StGNov 1989) ist in seiner Gesamtauswirkung für den Täter zumindest gleich günstig wie jenes der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB aF.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091895

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0120OS00172_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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