RS OGH 1990/3/9 8Ob548/89, 8Ob1613/90, 2Ob208/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
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Norm

ABGB §934
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F

Rechtssatz

Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden. Ist das Unterbestandverhältnis auf bestimmte oder doch bestimmbare Zeit geschlossen worden, so wird jene Dauer zugrunde zu legen sein, mit der der Mieter zur Zeit der Vereinbarung des Untermietverhältnisses nach den besonderen Umständen des Falles rechnen konnte. Ansonsten müsste eine fiktive Bestanddauer von fünf Jahren veranschlagt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 548/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 548/89
    Veröff: ImmZ 1990,345
  • 8 Ob 1613/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 1613/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung von Ablösezahlungen auf die fiktive Mietdauer von fünf Jahren. (T1)
  • 2 Ob 208/14y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 208/14y
    nur: Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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