RS OGH 1990/3/12 Bkd54/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1990
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Norm

RAO §8
RAO §9
RAO §20 litc
RL-BA 1977 §5
StGG Art5
StGG Art6
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  1. RAO § 20 heute
  2. RAO § 20 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2022
  3. RAO § 20 gültig von 01.04.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 20 gültig von 13.02.1919 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Das Gebot des § 9 RAO verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Beim Verbot des zweiten Satzes des § 5 RL-BA 1977 geht es keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen Beteiligung an Unternehmungen welcher Art immer auszuschließen. Ebensowenig wird gegen die anwaltlichen Berufspflichten oder gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen, wenn sich ein Anwalt in einem Unternehmen betätigt, dessen Gegenstand mit anwaltlichen Tätigkeiten nichts oder nur am Rande zu tun hat. Allerdings können Umstände vorliegen, die nach sich ziehen, daß auch eine solche Betätigung durch die Art, wie sie ausgeübt wird, gegen die Richtlinien (Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes) verstößt. Wenn allerdings unmittelbarer Unternehmensgegenstand ausschließlich oder doch in essentiellem Ausmaß Tätigkeiten sind, die zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, setzt das Verbot im zweiten Satz des § 5 RL-BA 1977 ein. Der erste Satz des § 5 RL-BA 1977 findet seine gesetzliche Deckung in § 9 RAO, der zweite Satz des § 5 RL-BA 1977 in § 20 lit c RAO. Gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen verletzen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung dann nicht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind. Die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstand obliegt, rechtfertigt die Regelung des § 5 RL-BA 1977, ebenso wie es auch - weil rechtsstaatlich geboten - im öffentlichen Interesse liegt, §§ 8, 9 und 20 lit c RAO in diesem Sinne zu verstehen.Das Gebot des Paragraph 9, RAO verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Beim Verbot des zweiten Satzes des Paragraph 5, RL-BA 1977 geht es keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen Beteiligung an Unternehmungen welcher Art immer auszuschließen. Ebensowenig wird gegen die anwaltlichen Berufspflichten oder gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen, wenn sich ein Anwalt in einem Unternehmen betätigt, dessen Gegenstand mit anwaltlichen Tätigkeiten nichts oder nur am Rande zu tun hat. Allerdings können Umstände vorliegen, die nach sich ziehen, daß auch eine solche Betätigung durch die Art, wie sie ausgeübt wird, gegen die Richtlinien (Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes) verstößt. Wenn allerdings unmittelbarer Unternehmensgegenstand ausschließlich oder doch in essentiellem Ausmaß Tätigkeiten sind, die zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, setzt das Verbot im zweiten Satz des Paragraph 5, RL-BA 1977 ein. Der erste Satz des Paragraph 5, RL-BA 1977 findet seine gesetzliche Deckung in Paragraph 9, RAO, der zweite Satz des Paragraph 5, RL-BA 1977 in Paragraph 20, Litera c, RAO. Gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen verletzen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung dann nicht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind. Die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstand obliegt, rechtfertigt die Regelung des Paragraph 5, RL-BA 1977, ebenso wie es auch - weil rechtsstaatlich geboten - im öffentlichen Interesse liegt, Paragraphen 8, 9 und 20 Litera c, RAO in diesem Sinne zu verstehen.

VfGH vom 17.03.1987, B 402/86; Veröff: JBl 1988,168

Entscheidungstexte

  • Bkd 54/89
    Entscheidungstext OGH 12.03.1990 Bkd 54/89
    Vgl auch; Beisatz: Nur zu § 5 Satz 2 RL-BA. (T1) Veröff: AnwBl 1991,253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071754

Dokumentnummer

JJR_19900312_OGH0002_000BKD00054_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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