RS OGH 1990/7/10 4Ob69/90, 4Ob60/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Rechtssatz

Läßt jemand seine Werbung in eine Zeitung in der Erwartung einschalten, daß sie in diesem Blatt infolge eines Gewinnspieles mit höherer Wahrscheinlichkeit als in einem anderen Medium gelesen wird, dann wurde er damit nicht in unsachlicher und wettbewerbsfremder Weise beeinflußt; er hat dann vielmehr durchaus rational gehandelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079710

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_0040OB00069_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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