RS OGH 1990/3/14 3Ob22/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

ABGB §364c B2
EO §37 Ag
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Dadurch, daß später die Unwirksamkeit der Zustimmung eines nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigten durch Urteil festgestellt wird, werden die Wirkungen einer rechtskräftig gewordenen, die mit dem Verbot belastete Liegenschaft betreffenden, Exekutionsbewilligung nicht beseitigt. Der Verbotsberechtigte, der geltend macht, daß die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Zustimmung unwirksam ist, muß vielmehr nach der allgemeinen Regel sein Recht mit Exszindierungsklage einwenden.Dadurch, daß später die Unwirksamkeit der Zustimmung eines nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigten durch Urteil festgestellt wird, werden die Wirkungen einer rechtskräftig gewordenen, die mit dem Verbot belastete Liegenschaft betreffenden, Exekutionsbewilligung nicht beseitigt. Der Verbotsberechtigte, der geltend macht, daß die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Zustimmung unwirksam ist, muß vielmehr nach der allgemeinen Regel sein Recht mit Exszindierungsklage einwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0000856

Im RIS seit

14.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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