Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Dadurch, daß später die Unwirksamkeit der Zustimmung eines nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigten durch Urteil festgestellt wird, werden die Wirkungen einer rechtskräftig gewordenen, die mit dem Verbot belastete Liegenschaft betreffenden, Exekutionsbewilligung nicht beseitigt. Der Verbotsberechtigte, der geltend macht, daß die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Zustimmung unwirksam ist, muß vielmehr nach der allgemeinen Regel sein Recht mit Exszindierungsklage einwenden.Dadurch, daß später die Unwirksamkeit der Zustimmung eines nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigten durch Urteil festgestellt wird, werden die Wirkungen einer rechtskräftig gewordenen, die mit dem Verbot belastete Liegenschaft betreffenden, Exekutionsbewilligung nicht beseitigt. Der Verbotsberechtigte, der geltend macht, daß die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Zustimmung unwirksam ist, muß vielmehr nach der allgemeinen Regel sein Recht mit Exszindierungsklage einwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0000856Im RIS seit
14.03.1990Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024