Norm
ABGB §389Rechtssatz
Die Vollziehung der zum Gebiet des "öffentlichen Sicherheitswesens" im Sinne des § 15 BehÜG zählenden (Teilbereiches) Bereiches des Fundwesens obliegt den Sicherheitsbehörden.Die Vollziehung der zum Gebiet des "öffentlichen Sicherheitswesens" im Sinne des Paragraph 15, BehÜG zählenden (Teilbereiches) Bereiches des Fundwesens obliegt den Sicherheitsbehörden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029724Dokumentnummer
JJR_19900321_OGH0002_0110OS00019_9000000_003