RS OGH 1990/3/21 11Os19/90, 15Os142/90, 17Os10/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1990
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Die Entgegennahme eines Fundes durch einen Gendarmeriebeamten und die Protokollierung dieses Vorganges ist Amtsgeschäft.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 19/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 11 Os 19/90
    Veröff: EvBl 1990/127 S 563
  • 15 Os 142/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 15 Os 142/90
    Beisatz: Auch wenn die betreffende Sache in Wahrheit nicht gefunden wurde, mithin objektiv kein Fund ist, sondern nur zum Schein als solcher bezeichnet wird, nimmt der Beamte, der die Sache als Fund entgegennimmt, ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze vor, das er entsprechend den bestehenden Vorschriften zu verrichten hat. (T1) Veröff: JBl 1992,198
  • 17 Os 10/12t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 10/12t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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