RS OGH 1990/3/21 11Os19/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §389
ABGB §390
  1. ABGB § 389 heute
  2. ABGB § 389 gültig ab 01.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  3. ABGB § 389 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 389 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ABGB § 389 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ABGB § 390 heute
  2. ABGB § 390 gültig ab 01.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  3. ABGB § 390 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 390 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ABGB § 390 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Davon ausgehend, daß der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums dem ( Kompetenz- ) Tatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei ( Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG ), unterfällt ( vgl VfSlg 8155/1977 und VwSlg 10.958 A/1983 ), sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so auch Gendarmeriebeamte, als Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden - ohne daß es eines speziellen behördlichen Auftrages bedürfe - allein schon kraft ihrer Dienstpflicht verhalten, gefundene Gegenstände sicherzustellen und bei der zuständigen Dienststelle ( Behörde ) abzugeben ( vgl VwSlg 10.958 A/1983 ).Davon ausgehend, daß der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums dem ( Kompetenz- ) Tatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei ( Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG ), unterfällt ( vergleiche VfSlg 8155/1977 und VwSlg 10.958 A/1983 ), sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so auch Gendarmeriebeamte, als Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden - ohne daß es eines speziellen behördlichen Auftrages bedürfe - allein schon kraft ihrer Dienstpflicht verhalten, gefundene Gegenstände sicherzustellen und bei der zuständigen Dienststelle ( Behörde ) abzugeben ( vergleiche VwSlg 10.958 A/1983 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011018

Dokumentnummer

JJR_19900321_OGH0002_0110OS00019_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten