RS OGH 1990/3/22 7Ob540/90, 1Ob2047/96b, 1Ob30/99i, 5Ob23/04z, 7Ob258/05z, 2Ob143/09g, 4Ob114/10h, 1

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Veröffentlicht am 22.03.1990
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Norm

ABGB §1311 IIa

Rechtssatz

In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". Schutzgesetze haben eine "Verdeutlichungsfunktion".

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 540/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 540/90
    Veröff: ImmZ 1990,287 = VersR 1991,612
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Auch; Veröff: SZ 69/188
  • 1 Ob 30/99i
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 30/99i
    Auch; nur: In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". (T1)
    Beisatz: Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich aus dieser, dass sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB vor. (T2)
  • 5 Ob 23/04z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 23/04z
    Auch; nur T1; Beisatz: Die RN 211102 und 211130 des Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) betreffend die Ausrüstung von Tankfahrzeugen sind grundsätzlich als Schutznormen zu qualifizieren. (T3)
  • 7 Ob 258/05z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 258/05z
    Auch
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl; Veröff: SZ 2010/67
  • 4 Ob 114/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 114/10h
  • 1 Ob 16/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 16/17k
    Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 3 WKG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ?verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnet. (T4)
    Beisatz: Hier: Stilllegung einer Baustelle wegen Anzeige. (T5)
  • 4 Ob 227/18p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 227/18p
    Auch; Beisatz: Allgemein gehaltene Bestimmungen wie hier ein Verweis auf den einzuhaltenden technischen Sicherheitsstandard, die keine konkreten Verpflichtungen normieren, sind keine Schutzgesetze. (T6)
  • 2 Ob 28/19k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 28/19k
    Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 FuttermittelG (FMG) ist daher kein Schutzgesetz. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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