RS OGH 1990/3/27 10ObS429/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §143 Abs2

Rechtssatz

Hat der Versicherte eine erforderliche ärztliche Bescheinigung seiner Meldung nicht angeschlossen, weshalb schon deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, liegt darin, daß die eingeschrieben aufgegebene Sendung nicht beim Versicherungsträger eingelangt ist, kein besonderer Grund im Sinne des § 143 Abs 2 ASVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083984

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten