Norm
ASVG §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaften getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Sieht man die Hausgemeinschaft als solche wirtschaftliche Interessengemeinschaft, dann ist nicht entscheidend, daß der Versicherte vom Zeitpunkt der Eheschließung (11.05.1988) bis zu seinem Tod am 02.06.1988 sich nicht in der gemeinsamen Wohnung, sondern im Krankenhaus aufhielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085117Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00069_9000000_003