RS OGH 1990/3/27 10ObS109/90, 10ObS147/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ASVG §292 Abs1
ASVG §293 Abs1

Rechtssatz

Die Erhöhung des Richtsatzes für Kinder gilt nur für solche, die sich im Inland aufhalten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 109/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 109/90
    Veröff: SZ 63/44
  • 10 ObS 147/12h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 147/12h
    Beisatz: Die familienrechtliche Unterhaltspflicht wird in einem solchen Fall nur dadurch berücksichtigt, dass auch für ein solches Kind iSd § 252 ASVG nach § 262 Abs 1 ASVG ein Kinderzuschuss gebührt. (T1)Beisatz: Auf die Gründe, aus denen die Kinder des Pensionisten nicht in Österreich leben, kommt es dabei nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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