RS OGH 1990/3/27 10ObS429/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §143 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte während der strittigen Zeit tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Dies ist nur für das Entstehen des Anspruchs, nicht aber für dessen Ruhen wesentlich, weil der Eintritt des Ruhens allein daran geknüpft wird, daß die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht (formgerecht) gemeldet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083974

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten