RS OGH 1990/3/29 8Ob550/90, 3Ob547/90, 2Ob534/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1990
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Norm

ABGB §140 Cc
UVG §6

Rechtssatz

Es ist eine Frage des Einzelfalles, inwieweit sich die vom Lehrling bezogene Entschädigung auf die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen anderer auswirkt. Dazu bedarf es näherer Erhebungen, die es ermöglichen, die Interessen des Unterhaltsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sorgfältig gegeneinander abzuwägen und eine ihren Verhältnissen entsprechende Entscheidung zu treffen (gilt auch für ins Auge gefaßte Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 550/90
    Veröff: ÖA 1991,21
  • 3 Ob 547/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 547/90
    Vgl aber; Beisatz: Ohne Anhaltspunkte für solche besonderen Umstände ist es jedoch nicht erforderlich, hierüber Erhebungen durchzuführen. (T1) Veröff: SZ 63/101 = ÖA 1991,77
  • 2 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 2 Ob 534/91
    nur: Es ist eine Frage des Einzelfalles, inwieweit sich die vom Lehrling bezogene Entschädigung auf die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen anderer auswirkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047737

Dokumentnummer

JJR_19900329_OGH0002_0080OB00550_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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