RS OGH 1990/3/29 6Ob536/90

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Norm

ABGB §904 I

Rechtssatz

Ohne besondere Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, daß der Gläubiger den Schuldner mit der reinen Stundung aus der Verantwortung für subjektiven Verzug entlassen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017576

Dokumentnummer

JJR_19900329_OGH0002_0060OB00536_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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