RS OGH 2018/9/11 14Os23/90, 14Os91/90 (14Os92/90), 14Os90/91, 15Os5/91, 14Os117/14h, 17Os17/18f

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Rechtssatz

Die bloße "grundsätzliche" Bereitschaft eines Täters, eine individuell noch nicht bestimmte Straftat vorzunehmen, schließt nicht aus, daß die Einwirkung eines anderen den Anstoß dazu geben und sohin dafür ursächlich sein kann, daß jener die tatbildmäßige Handlung setzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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