RS OGH 2025/3/25 15Os4/90; 14Os106/18x; 14Os61/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein direkter Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter ist zur Wirksamkeit eines Tatbeitrags in kausaler Beziehung keineswegs erforderlich; genug daran, daß der (mit Bezug auf die Deliktsvollendung vorsätzlich geleistete) Beitrag tatsächlich, in welcher Entwicklungsstufe immer, zur (mindestens bis ins Versuchsstadium fortschreitenden) Tatbegehung benützt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0090165">15 Os 4/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 15 Os 4/90
  • RS0090165">14 Os 106/18x
    Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 106/18x
    Auch; Beisatz: Hier: Psychischer Tatbeitrag durch an die Auftraggeber eines Suchtgiftschmuggels gegebene Zusage der Übernahme des Suchtgifts im Inland. (T1)
  • RS0090165">14 Os 61/23m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten