RS OGH 2025/3/25 15Os4/90; 14Os106/18x; 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Rechtssatz

Ein direkter Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter ist zur Wirksamkeit eines Tatbeitrags in kausaler Beziehung keineswegs erforderlich; genug daran, daß der (mit Bezug auf die Deliktsvollendung vorsätzlich geleistete) Beitrag tatsächlich, in welcher Entwicklungsstufe immer, zur (mindestens bis ins Versuchsstadium fortschreitenden) Tatbegehung benützt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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