RS OGH 1990/4/4 9ObS5/90

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

IESG §6 Abs1 Z4

Rechtssatz

Zweck der Norm ist es, dem Anspruchsberechtigten die Möglichkeit zu geben, seine Ansprüche in diesem einzuleitenden oder fortzusetzenden Gerichtsverfahren prüfen zu lassen, an dessen Ergebnis das Arbeitsamt bei Beurteilung seiner Ansprüche sodann gebunden ist; dadurch soll die Doppelgeleisigkeit der Prüfung einerseits durch das Arbeitsamt und anderseits durch das Gericht im anhängigen Verfahren verhindert werden, die im Fall der Abweichung des Begehrens durch das Arbeitsamt bei späterer positiver Entscheidung des Gerichtes ein Wiederaufnahmsverfahren erforderlich machen würde.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 5/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObS 5/90
    Veröff: EvBl 1990/138 S 636 = RdW 1990,413 = ecolex 1990,704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077536

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBS00005_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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