Norm
IESG §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Zweck der Norm ist es, dem Anspruchsberechtigten die Möglichkeit zu geben, seine Ansprüche in diesem einzuleitenden oder fortzusetzenden Gerichtsverfahren prüfen zu lassen, an dessen Ergebnis das Arbeitsamt bei Beurteilung seiner Ansprüche sodann gebunden ist; dadurch soll die Doppelgeleisigkeit der Prüfung einerseits durch das Arbeitsamt und anderseits durch das Gericht im anhängigen Verfahren verhindert werden, die im Fall der Abweichung des Begehrens durch das Arbeitsamt bei späterer positiver Entscheidung des Gerichtes ein Wiederaufnahmsverfahren erforderlich machen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077536Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBS00005_9000000_002