RS OGH 1999/8/26 9ObA75/90, 9ObA157/98y, 8ObA220/98f

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Rechtssatz

Die Verschiebung der Arbeitsruhe im Sinne des § 6 Abs 3 ARG darf aber schon wegen der Wahrung des Erholungsinteresses des Arbeitnehmers nicht allzuweit in die Zukunft erfolgen.Die Verschiebung der Arbeitsruhe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, ARG darf aber schon wegen der Wahrung des Erholungsinteresses des Arbeitnehmers nicht allzuweit in die Zukunft erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052402

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBA00075_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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