Norm
IESG §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Der neue Fristlauf nach dieser Bestimmung wird nur ausgelöst, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einem gleichgestellten Tatbestand ein Rechtsstreit über die gesicherten Ansprüche eingeleitet oder fortgesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077540Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBS00005_9000000_003