Norm
IESG §6 Abs1Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer Ansprüche bereits vor Konkurseröffnung klageweise geltend gemacht und wurde das durch die Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren im weiteren nicht fortgesetzt, sondern die Ansprüche vom Masseverwalter (wenn auch nach ursprünglicher Bestreitung) im Konkursverfahren anerkannt, so unterscheidet sich der Fall im konkursrechtlichen Bereich nicht von einem solchen, in dem zuvor ein Rechtsstreit nicht anhängig war. Es hat ausschließlich die Bestimmung des § 6 Abs 1 erster Satz Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077519Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBS00005_9000000_001