Norm
ARG §6 Abs1Rechtssatz
Diese Regelung trägt dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend ist auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenendruhe, der Wochenruhe als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten und ein Horten von Ersatzansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052394Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBA00075_9000000_002