RS OGH 1990/4/4 9ObA75/90, 9ObA157/98y, 8ObA220/98f, 9ObA61/02i, 9ObA102/03w, 9ObA8/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
beobachten
merken

Norm

ARG §6 Abs1

Rechtssatz

Diese Regelung trägt dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend ist auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenendruhe, der Wochenruhe als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten und ein Horten von Ersatzansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052394

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBA00075_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten