RS OGH 1990/4/5 7Ob557/90, 7Ob510/92

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

GOG §89 Abs2

Rechtssatz

Mit Art XII Z 2 der WGN 1989 (insoweit nach Art XLI Z 1 der WGN 1989 mit dem 01.08.1989 in Kraft getreten) wurde § 89 Abs 2 GOG dahin geändert, daß anstelle weiterer Ausfertigung einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden können. Dies bedeutet, daß nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß (888 BlgNR XVII.GP,48) und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 557/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 557/90
    Veröff: RZ 1990/119 S 284
  • 7 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 510/92
    Vgl; Beisatz: Der Rechtsatz ist dahin klarzustellen, daß dies, jedenfalls in Ansehung von Klagen, nur dann gilt, wenn anstelle weitere Ausfertigungen Ablichtungen vorgelegt werden, auf denen zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist. (T1) Veröff: RZ 1992/56 S 152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059798

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0070OB00557_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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