RS OGH 1990/4/5 12Os14/90, 11Os93/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

StGB §10 Abs1

Rechtssatz

Von einem bedeutenden Nachteil kann nur dann gesprochen werden, wenn er so schwer wiegt, daß er auch einen rechtschaffenen Menschen zur Tat veranlassen könnte (hier verneint hinsichtlich des Leiters eines Jugendamtes, der aus einem Vaterschaftsanerkenntnis erfährt, daß das außereheliche geborene, gemäß § 17 JWG aF unter Amtsvormundschaft stehende Kind durch ein strafbares Verhalten - § 212 StGB - gezeugt wurde und dennoch pflichtwidrig die Anzeigeerstattung bzw Meldung an den Behördenleiter unterläßt, weil er - nicht näher bezeichnete - Nachteile für sein Mündel befürchtet).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 12 Os 14/90
  • 11 Os 93/07x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 93/07x
    Vgl; Beisatz: Der Versuch der Erzeugung einer großen Menge Suchtgiftes wiegt als drohender Schaden jedenfalls unverhältnismäßig schwerer als der individuelle Nachteil, der fallbezogen dadurch abgewendet werden sollte, nämlich eine Substitution der für den Angeklagten ihn nicht leistbaren Medikamente zur - subjektiv sogar besser empfundenen - Behandlung seines Bronchialasthmas. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089434

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0120OS00014_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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