RS OGH 1990/4/9 Bkd135/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1990
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Norm

DSt 1872 §2 C4
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Die durch § 9 RAO dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemachte Gewissenhaftigkeit ist eine Auswirkung und Ergänzung der durch § 1009 ABGB jedem Bevollmächtigten zur Pflicht gemachten Redlichkeit. Diese Pflicht ist vor allem von einem Rechtsanwalt mit peinlichster Genauigkeit zu erfüllen. Nicht nur das Unterlassen einer nach Lage des Falles gebotenen Aktivität, sondern auch ein passives Verhalten des Rechtsanwaltes, das allenfalls auch nur den Anschein einer unreellen, nicht ordnungsgemäßen, den Parteieninteressen abträglichen Geschäftsführung hervorruft, begründet daher sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung der Standesehre. Diese Pflicht zur Gewissenhaftigkeit wird durch Sorglosigkeit bei Verfassung von Verträgen ebenso wie durch leichtsinniges und/oder pflichtwidriges Vorgehen bei Errichtung und Abschluß eines Kaufvertrages über eine Realität verletzt.Die durch Paragraph 9, RAO dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemachte Gewissenhaftigkeit ist eine Auswirkung und Ergänzung der durch Paragraph 1009, ABGB jedem Bevollmächtigten zur Pflicht gemachten Redlichkeit. Diese Pflicht ist vor allem von einem Rechtsanwalt mit peinlichster Genauigkeit zu erfüllen. Nicht nur das Unterlassen einer nach Lage des Falles gebotenen Aktivität, sondern auch ein passives Verhalten des Rechtsanwaltes, das allenfalls auch nur den Anschein einer unreellen, nicht ordnungsgemäßen, den Parteieninteressen abträglichen Geschäftsführung hervorruft, begründet daher sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung der Standesehre. Diese Pflicht zur Gewissenhaftigkeit wird durch Sorglosigkeit bei Verfassung von Verträgen ebenso wie durch leichtsinniges und/oder pflichtwidriges Vorgehen bei Errichtung und Abschluß eines Kaufvertrages über eine Realität verletzt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 135/89
    Entscheidungstext OGH 09.04.1990 Bkd 135/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055548

Dokumentnummer

JJR_19900409_OGH0002_000BKD00135_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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