RS OGH 1990/12/11 5Ob94/89, 5Ob104/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1990
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §14 Abs3
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der überstimmten Wohnungseigentümer zulässig ist und noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer auslöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083215

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten