RS OGH 1990/4/10 5Ob94/89, 5Ob104/90

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Norm

WEG 1975 §14 Abs3

Rechtssatz

Nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der überstimmten Wohnungseigentümer zulässig ist und noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer auslöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083215

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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