RS OGH 1990/4/19 8Ob555/90, 6Ob592/93 (6Ob593/93), 6Ob661/94, 3Ob14/18g, 1Ob239/20h

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Veröffentlicht am 19.04.1990
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Norm

ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

Rechtssatz

Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste zu treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. Wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, so ist der Pistenhalter insoweit zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen nicht verpflichtet. (hier: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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