TE OGH 1990/4/19 8Ob555/90

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Veröffentlicht am 19.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner H***, Versicherungsangestellter, Scheiblingstein, Buchengasse 4, vertreten durch Dr. Eduard Pranz, Dr. Oswin Lukesch und Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Ö*** mbH & Co KG, Gaming Nr. 50,

vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 218.403,-- s.A. und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. November 1989, GZ. 14 R 148/89-21, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 5. Juni 1989, GZ. 4 Cg 10/87-14, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.499,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 5.749,80 Umsatzsteuer und S 10.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kam am 25.2.1986 als Schifahrer bei einer Abfahrt vom Ötscher in der Nähe der Mittelstation zu Sturz und erlitt hiedurch schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe gegen ihre Pistensicherungspflicht verstoßen und solcherart das Schadensereignis schuldhaft verursacht, begehrt er die Zahlung eines Betrages von S 218.403,-- s.A. als Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle seine künftigen Schäden aus diesem Schiunfall.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er außerhalb der präparierten Piste und offensichtlich unvorsichtig und für die Geländeverhältnisse zu schnell gefahren sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:

Der Unfall ereignete sich auf dem Großen Ötscher im Bereiche "Sulz". Vor der Unfallstelle verläuft die ca. 30 m breite, ein Gefälle von rund 35 % aufweisende präparierte Schipiste in einer Rechtskurve und setzt sich nach dieser Kurve als zumindest 10 m breiter, geradeaus verlaufender, ein Gefälle von 25 % aufweisender Schiweg auf einer Länge von rund 80 m fort, worauf eine Linkskurve anschließt. In der Rechtskurve war die Piste zur Unfallszeit kurvenaußenseitig mit einem rund 50 m langen Fangzaun abgesichert, der erst im Bereiche des bereits geradeaus verlaufenden Schiweges endete. Vor der Rechtskurve schließt rechts ein mit rund 50 bis 70 % abfallendes, mit Pistengeräten nicht präparierbares Gelände in einer Länge von ca. 25 m bis zum Scheitelpunkt der Rechtskurve an. Sowohl am Unfallstag als auch beim gerichtlichen Ortsaugenschein befanden sich in diesem unpräparierten Gelände Spuren von Schifahrern. Dieses Gelände wird rechts durch einen Wald und unterhalb desselben durch einen Felsabbruch begrenzt, sodaß direkt am Waldrand entlang mit Schi keinesfalls gefahren werden kann. Es ist jedoch möglich, in dem weiter links vom Wald gelegenen Bereich dieses unpräparierten Geländes mit Schi zu fahren und solcherart vor der Rechtskurve einen "Abschneider" zu machen und nach Befahren dieses unpräparierten Geländes wieder auf die - nach der Rechtskurve

gelegene - präparierte Piste, nämlich den 80 m langen vorbeschriebenen Schiweg, zurückzukehren. An diesen Schiweg schließt links nach dem Ende des Fangzaunes ein mit 70 bis 80 % abfallendes Gelände in einer Breite von etwas mehr als 60 m und sodann die nach der oben beschriebenen Linkskurve weiter unten verlaufende präparierte Schipiste an.

Am Unfallstag, an dem sehr gutes Wetter mit Sonnenschein und guten Schneeverhältnissen herrschte, war der Kläger, ein geprüfter Schilehrer, mit einem Schüler diese vom Ötscher führende Piste schon mehrfach abgefahren. Bei der sodann zum Unfall führenden Abfahrt fuhr er nicht die Rechtskurve aus, sondern vor dieser Rechtskurve in das unpräparierte Gelände ein, um eben einen "Abschneider" zu machen und solcherart - sein nachkommender Schüler fuhr die Rechtskurve aus - auf die präparierte Piste im Bereiche des nach der Rechtskurve gelegenen, ca. 10 m breiten Schiweges zu gelangen. Er hielt ein flottes Tempo im "Bereiche von etwa 30 km/h" ein und kam dabei infolge Verkantens "eher schon am unteren Ende dieses Geländes" zu Sturz. In dessen Zuge gelangte er vom unpräparierten Gelände auf die ca. 10 m breite präparierte Piste des Schiweges, rutschte quer über diese und sodann - knapp nach dem Ende des in der Rechtskurve vorhandenen Fangzaunes - über den Pistenrand hinaus und stürzte schließlich in das mit rund 70 bis 80 % abfallende freie Gelände ab. Nach rund 60 m blieb er auf der dort nach links verlaufenden, präparierten Piste schwer verletzt liegen.

Es ist in allen Schigebieten üblich, daß im Kurvenaußenbereich dort, wo kurvenaußenseitig ein Steilabfall folgt, Fangzäune angebracht werden, die bis zum Kurvenaußenbereich verlaufen. Schiwege, die im wesentlichen einen geraden Verlauf haben, sind üblicherweise auch dann nicht durch Fangzäune abgesichert, wenn an den Schiweg seitlich ein Steilabfall anschließt.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, Schifahrer müßten grundsätzlich ihre Fahrgeschwindigkeit und den Abstand zum Pistenrand so wählen, daß sie auch bei einem Sturz nicht über den Pistenrand hinaus gerieten. Die Pistensicherungspflicht des Pistenhalters ende grundsätzlich am klar definierten Pistenrand, eine Pflicht zur Sicherung eines Sturzraumes bestehe nicht. Wenn im vorliegenden Falle der Kläger in ein für ihn klar erkennbar unpräpariertes Gelände, noch dazu mit 60 bis 70 % Gefälle, eingefahren, dort zu Sturz gekommen und infolge seiner Geschwindigkeit bzw. der Steilheit des Geländes nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Sturz aufzuhalten, dann sei dafür nicht der Pistenhalter verantwortlich zu machen, vielmehr falle ein derartiges Verhalten in die Eigenverantwortlichkeit des Schifahrers. Die Absicherung des äußeren Kurvenrandes der gegenständlichen Rechtskurve vor der Unfallstelle sei üblich und ausreichend gewesen. Würde man der Rechtsansicht des Klägers folgen, so müßte der linke Pistenrand des nach der Rechtskurve gelegenen Schiweges zur Gänze bis zur 80 m entfernt gelegenen Linkskurve mit Fangzäunen versehen werden. Dadurch würde die Pistensicherungspflicht des Pistenerhalters aber nicht nur überspannt, sondern eine solche Maßnahme wäre auch nicht im Sinne des Schipublikums gelegen, weil es in der freien Natur und nicht "in Käfigen" Schi fahren wolle. Mangels Verletzung der Pistensicherungspflicht durch die beklagte Partei sei die Klage somit abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 15.000,-- übersteigt und daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist.

Auf der Grundlage der von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen hielt das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Klägers für gerechtfertigt. Es führte aus, als Schipiste sei nicht nur der präparierte Teil einer maschinell gepflegten Abfahrt zu verstehen, sondern auch jener Teil der Abfahrt, der durch häufiges Befahren durch Schifahrer in das Erscheinungsbild der Piste einbezogen werde. Der Pistenerhalter müsse mit einer erst durch das Schifahren entstandenen Pistenverbreiterung rechnen und die Schipiste entsprechend ihrem "Erscheinungsbild" sichern. Den Randbereich einer Abfahrtsstrecke müsse er dann absichern, wenn infolge einer scharfen Richtungsänderung auch für einen vorsichtigen Schifahrer die Gefahr eines Abkommens von der Piste bestehe und durch ein Überschreiten des Pistenrandes eine besondere Gefahr drohe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger bei Benützung des "Abschneiders" nicht die Piste, sondern nur deren präparierten Teil verlassen, weil er in einen befahrbaren Teil des Geländes eingefahren sei, der der Hauptrichtung der Piste im wesentlichen folge. Dabei könne es nicht entscheidend sein, ob in diesem Zeitpunkt dieser Teil der Piste stark verspurt gewesen sei, sondern nur, ob dieser Teil des Geländes von überdurchschnittlichen Läufern befahren wurde, weil auch "für den ersten Läufer, der nach Pistenpräparierung hier fährt" die Piste abzusichern sei. Dem Liftbetreiber sei überdies bekannt gewesen, daß dieser "Abschneider" regelmäßig von Schiläufern befahren werde. Da im Bereich des abermaligen Zusammentreffens dieses Teiles mit dem präparierten Teil der Piste eine starke Richtungsänderung nach rechts erforderlich gewesen sei, habe auch in diesem Teil der linke Pistenrand gegen ein Überfahren geschützt werden müssen, weil beim Sturz in diesem Teil des Geländes mit schweren Verletzungen zu rechnen gewesen sei. Die Gefährlichkeit dieses Geländes sei auch daran erkennbar, daß der Kläger über den gesamten Teil der Böschung 60 Meter weit stürzte. Somit sei die Haftung der beklagten Partei als Pistenerhalter und Vertragspartner des Klägers zu bejahen, wobei kein Anlaß für die Feststellung eines Mitverschuldens des Klägers bestehe, da ihm ein Sturz infolge Verkantens nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Es bedürfe daher im fortgesetzten Verfahren entsprechender Feststellungen zur Höhe seines Anspruches, weshalb die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurückzuverweisen sei.

Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wendet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Rechtsmittelwerberin führt aus, der Kläger habe seine Geschwindigkeit auf das an die zumindest 10 Meter breite Schipiste anschließende, ihm bekannte steile Gelände als typische Gefahrenquelle einstellen müssen. Jeder Schifahrer habe seine Fahrgeschwindigkeit seinem Fahrkönnen und den Pistenverhältnissen anzupassen. Entgegen der aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes sei die Gefahrensituation am linken Pistenrand des Schiweges nicht die Unfallsursache gewesen, denn der Kläger sei nicht im Bereiche des linken Pistenrandes, sondern oberhalb der Piste gestürzt, sodaß ihm zum Abfangen des Sturzes ein 10 Meter breiter Raum zur Verfügung gestanden sei. Damit, daß ein Schifahrer oberhalb der präparierten Piste stürze und wegen seiner hohen Geschwindigkeit über den Pistenrand 60 Meter abstürze, müsse die beklagte Partei nicht rechnen. Ein Schiweg könne nicht seiner gesamten Länge nach mit Fangzäunen abgesichert werden, weil dies dem Sinn und Zweck der Ausübung des Schisportes in der freien Natur widerspreche. Dem Kläger sei als geprüftem Schilehrer auch ein Verkanten als Fahrfehler und daher als Mitverschulden am Unfall anzulasten. In Verbindung mit seiner weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit und seinen Geländekenntnissen könne selbst im Falle der Annahme eines Mitverschuldens der beklagten Partei am Unfall höchstens eine Verschuldensteilung von 9 : 1 zu Lasten des Klägers ausgesprochen werden. Das berufungsgerichtliche Verfahren sei auch mangelhaft geblieben, weil es die Frage, in welchem Winkel die Sturzlinie und damit die Überquerungslinie des Klägers auf dem Schiweg gelegen sei, nicht aufgeklärt habe. Durch eine schräge Überquerung habe sich die Sturzraumbreite nämlich noch vergrößert.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis gerechtfertigt.

Die gemäß den §§ 1295 und 1319 a ABGB grundsätzlich bestehende Pistensicherungspflicht des Pistenhalters und die Eigenschaft der beklagten Partei als Halter der vom Kläger benützten Schipiste sind hier nicht umstritten, sondern lediglich die Frage des Umfanges der für den konkreten Fall im Sinne der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung geltenden Sicherungspflicht. Der diesbezüglichen Beurteilung des Berufungsgerichtes kann nicht gefolgt werden. Der Pistenhalter hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dort Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo dem Schifahrer durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zumindest so deutlich kenntlich zu machen, daß sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. Dies gilt insbesondere auch für Geländeabbrüche auf der Piste (1 Ob 680/82; ZVR 1984/176). Im unmittelbaren Nahbereich der Piste gelegene atypische Gefahren sind ebenfalls zu sichern (ZVR 1989/140; ZVR 1989/132). Im übrigen muß aber ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der zu schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, nicht gewährleistet werden (ZVR 1988/142; 7 Ob 677/89 ua.). Eine durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung liegt nur vor, wenn die Piste in ihrer Breite unter Beibehaltung ihrer gegebenen Richtung erweitert, also der Pistenrand nach außen verschoben wird. Die durch Abfahren in eine andere Richtung entstandene neue Route stellt daher keine Verbreiterung dar und ein derartiges Abweichen von Schifahrern von der präparierten Piste löst grundsätzlich noch keine Sicherungspflicht für dieses Gelände aus. Eine solche kommt höchstens dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, daß spätere Benützer diese Abweichung von der Piste nicht mehr als solche erkennen können (ZVR 1985/101; ZVR 1989/158).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist dem vorliegenden Fall zunächst zugrundezulegen, daß der Kläger bei seiner Abfahrt die Piste verlassen hatte, indem er von ihrem Richtungsverlauf abweichend durch Vornahme einer Richtungsänderung über den Pistenrand hinaus nach rechts in ein erkennbar nicht zu ihr gehöriges Gelände einfuhr. Wie schon andere Schifahrer vor ihm wollte er solcherart über das dort steiler abfallende Gelände einen "Abschneider" machen, um nach der Rechtskurve der Piste wieder auf diese zurückzukehren.

Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. In allen diesen Fällen wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht und es wäre für den Pistenhalter auch völlig unzumutbar und praktisch unmöglich, insoweit Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger auch nicht, wie das Berufungsgericht schließlich meint, wegen einer scharfen Richtungsänderung der Piste, welche zu einer Absicherung gegen ein kurvenaußenseitig gelegenes, steil abfallendes Gelände Anlaß hätte geben können, sondern in einem Bereich abgestürzt, in welchem bei widmungsgemäßer Benützung der Piste zufolge deren geradlinigen Verlaufes die Gefahr eines seitlichen Abkommens über den Pistenrand hinaus gering war. Ein an die quer am Hang entlang verlaufende Piste angrenzendes natürliches Steilgelände (siehe Fotos im angeschlossenen Gendarmerieprotokoll) ist im alpinen Bereich keine Besonderheit und stellt keine atypische Gefahr dar. Die beklagte Partei war daher grundsätzlich nicht verpflichtet, nach dem Ende der von der Piste beschriebenen Rechtskurve den 80 m langen, geradeaus verlaufenden Schiweg mit einem Fangzaun zu sichern. Vielmehr konnte sie damit rechnen, daß jeder Schifahrer und so auch der Kläger seine Fahrweise diesen wahrnehmbaren allgemeinen Geländeverhältnissen anpassen wird. Der Kläger hat dies nicht getan. Demgemäß muß er die nicht auf eine Verletzung der Pistensicherungspflicht rückführbaren Folgen seines Sturzes allein verantworten.

In Abänderung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses war somit in der Sache selbst (§ 519 Abs 2 ZPO) zu erkennen und im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E20734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00555.9.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19900419_OGH0002_0080OB00555_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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