RS OGH 1990/4/24 4Ob508/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ABGB §879 BIIo
ABGB §1284

Rechtssatz

Bei einem an sich ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (unter Berücksichtigung der aleatorischen Elemente des Vertrages) muß eine Vereinbarung, wonach eine von den Käufern zu zahlende Leibrente bei Gewährung einer Pension an den Leibrentenberechtigten um die Höhe dieser Pension verringert wird, letztlich also nur eine gleichbleibende Versorgung des Verkäufers erreicht werden soll, durchaus nicht sittenwidrig sein; das gilt vor allem dann nicht, wenn die Käufer, zur Tragung der Pensionsbeiträge des Leibrentenberechtigten bis zum Zeitpunkt der Pensionsgewährung verpflichtet waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016787

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00508_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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