Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otwin S***, Pensionist, Launsdorf, Weindorf 8, vertreten durch den Sachwalter Dr. Alexander Christian S***, Wirtschaftsjurist, Klagenfurt, Viktringer Straße 8, dieser vertreten durch Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Ernst O***, Pensionist, Feldkirchen, Rottendorf 4, 2.) Elfriede O***, Pensionistin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 574.633,79 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. September 1989, GZ 3 R 361/89-64, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 14. März 1989, GZ 4 C 1/89-52, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 19.287,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 3.214,53 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der wegen hochgradigen intellektuellen Abbaues seit 30.4.1987 (4.11.1986) unter (einstweiliger) Sachwalterschaft stehende Kläger verkaufte mit Kaufvertrag vom 6.2.1973 seinen Zweidrittelanteil an der 98 ha großen Land- und Forstwirtschaft EZ 19 KG Launsdorf je zur Hälfte an die Beklagte. Für einen Sechstelanteil dieser Liegenschaft (der dem Kläger als Erbteil nach seiner Mutter zugefallen war) erhielt er als Kaufpreis S 338.491,16 (im Wege der Übernahme von Schulden in dieser Höhe); für die Überlassung des weiteren Hälfteanteils räumten die Beklagten dem Kläger in Punkt III. des Kaufvertrages folgende Rechte ("Kaufpreisleistungen") ein:Der wegen hochgradigen intellektuellen Abbaues seit 30.4.1987 (4.11.1986) unter (einstweiliger) Sachwalterschaft stehende Kläger verkaufte mit Kaufvertrag vom 6.2.1973 seinen Zweidrittelanteil an der 98 ha großen Land- und Forstwirtschaft EZ 19 KG Launsdorf je zur Hälfte an die Beklagte. Für einen Sechstelanteil dieser Liegenschaft (der dem Kläger als Erbteil nach seiner Mutter zugefallen war) erhielt er als Kaufpreis S 338.491,16 (im Wege der Übernahme von Schulden in dieser Höhe); für die Überlassung des weiteren Hälfteanteils räumten die Beklagten dem Kläger in Punkt römisch drei. des Kaufvertrages folgende Rechte ("Kaufpreisleistungen") ein:
1. Ein Wohnungsrecht an sämtlichen im ersten Stock des Hauses Weindorf Nr. 8 gelegenen Räumen.....
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger keine Verfahrensmängel, sondern dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber nicht bestehen. Da der Kläger nie vorgebracht hat, daß er infolge der Nichtleistung von Pensionsversicherungsbeiträgen durch die Beklagten (Punkt III Z 4 des Kaufvertrages) wegen fehlender Versicherungszeiten eine geringere Pension als bei gehöriger Vertragserfüllung erhalten habe, und einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung dieser Vertragspflicht nicht geltend gemacht hat, sind die Vorinstanzen auf diese Frage mit Recht nicht eingegangen. Im übrigen hätte ein höherer Pensionsbezug des Klägers gemäß Punkt III Z 4 des Vertrages im selben Umfang eine höhere Anrechnung auf seine Leibrentenforderung zur Folge. Für den gegenständlichen Prozeß ist es daher auch belanglos, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Kläger ein Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension gebührt und ob sein derzeitiger Pensionsanspruch auf freiwilliger Weiterversicherung oder auf einer Pflichtversicherung beruht. Es wäre Sache des Klägers (bzw. später seines Sachwalters) gewesen, die von den Beklagten gemäß Punkt III Z 4 zu zahlenden Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge - allenfalls im Wege der Klage - einzufordern.Aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger keine Verfahrensmängel, sondern dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber nicht bestehen. Da der Kläger nie vorgebracht hat, daß er infolge der Nichtleistung von Pensionsversicherungsbeiträgen durch die Beklagten (Punkt römisch drei Ziffer 4, des Kaufvertrages) wegen fehlender Versicherungszeiten eine geringere Pension als bei gehöriger Vertragserfüllung erhalten habe, und einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung dieser Vertragspflicht nicht geltend gemacht hat, sind die Vorinstanzen auf diese Frage mit Recht nicht eingegangen. Im übrigen hätte ein höherer Pensionsbezug des Klägers gemäß Punkt römisch drei Ziffer 4, des Vertrages im selben Umfang eine höhere Anrechnung auf seine Leibrentenforderung zur Folge. Für den gegenständlichen Prozeß ist es daher auch belanglos, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Kläger ein Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension gebührt und ob sein derzeitiger Pensionsanspruch auf freiwilliger Weiterversicherung oder auf einer Pflichtversicherung beruht. Es wäre Sache des Klägers (bzw. später seines Sachwalters) gewesen, die von den Beklagten gemäß Punkt römisch drei Ziffer 4, zu zahlenden Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge - allenfalls im Wege der Klage - einzufordern.
Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß er schon in dem Zeitpunkt, als sich die Beklagten für ihn um eine Berufsunfähigkeitspension bemühten, geschäftsunfähig gewesen wäre. Welche Vorteile dem Kläger derartige, gegen die Rechtsgrundlagen seines Pensionsanspruches gerichtete Prozeßbehauptungen für das gegenständliche Verfahren bringen sollten, ist nicht erkennbar. Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht berechtigt. Der Kläger bringt vor, daß er den Vertrag ohne die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Pensions- und Krankenversicherungsbeträge nicht geschlossen hätte. Wäre vereinbart worden, daß er sich auch eine Berufsunfähigkeitspension auf die Leibrente anrechnen lassen müsse, dann hätte er eine höhere Leibrente gefordert. Die Beklagten hätten eine wesentliche Bedingung des Vertrages, von der ihr Recht, die Anrechnung der Pensionszahlung auf die Leibrente zu verlangen, abhänge, nicht erfüllt, weil der Kläger die Beiträge für die zusätzlichen Pensionszeiten (zu 97,25 %) selbst gezahlt habe. Die Beklagten hätten diese Bedingung schließlich "gegen Treu und Glauben herbeigeführt, ohne im Besitz einer gültigen Vollmacht des Klägers gewesen zu sein."
Der gegenständliche Vertrag spreche klar und deutlich von der Anrechnung der Alterspension; eine Auslegung, nach der darunter auch eine Berufsunfähigkeitspension falle, widerspreche der Übung des redlichen Verkehrs. Eine Vertragsergänzung habe nicht stattzufinden; eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende Absicht hätten die Beklagten beweisen müssen. Da der Kläger den Einkauf der Versicherungszeiten selbst finanziert habe, sei die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht geradezu sittenwidrig. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Der Oberste Gerichtshof verkennt ebensowenig wie das Berufungsgericht, daß die Leistungen und Gegenleistungen aus dem Kaufvertrag vom 6.2.1973 in einem groben, den Kläger benachteiligenden Mißverhältnis stehen, so daß der Vertrag möglicherweise nicht nur wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes, sondern allenfalls auch wegen Wuchers, Arglist oder Irreführung und einer etwa schon wesentlich früher eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Klägers anfechtbar gewesen wäre. Bis zur erfolgreichen Anfechtung bleibt aber auch ein mit solchen Mängeln behafteter Vertrag aufrecht. Der Kläger hat den Vertrag nie angefochten (eine solche Anfechtung wäre wegen der Zwangsversteigerung der verkauften Liegenschaft in den letzten Jahren wohl auch nicht zweckmäßig gewesen). Er macht mit der vorliegenden Klage Erfüllungsansprüche geltend, die das aufrechte Bestehen des Vertrages voraussetzen, will aber die Pensionsanrechnungsklausel als solche wegen Sittenwidrigkeit nicht gegen sich gelten lassen. Eine Teilanfechtung ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeinen Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte (Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu § 878). Die Anfechtung einer einzelnen Klausel kommt nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht in Betracht (vgl. SZ 58/119; MietSlg XXXIX/12). Im vorliegenden Fall kann die Pensionsanrechnungsklausel für sich allein schon deshalb nicht angefochten werden, weil sich das die Anfechtbarkeit begründende Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nur aus der Gegenüberstellung der beiderseitigen Gesamtleistungen ergibt, während bei einem an sich ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (unter Berücksichtigung der aleatorischen Elemente des Vertrages) eine Vereinbarung, wonach eine von den Käufern zu zahlende Leibrente bei Gewährung einer Pension an den Leibrentenberechtigten um die Höhe dieser Pension verringert wird, letztlich also nur eine gleichbleibende Versorgung des Verkäufers erreicht werden soll, durchaus nicht sittenwidrig sein muß; das gilt vor allem dann nicht, wenn die Käufer, wie im vorliegenden Fall, zur Tragung der Pensionsbeiträge des Leibrentenberechtigten bis zum Zeitpunkt der Pensionsgewährung verpflichtet waren. Die spätere Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch die Beklagten kann an der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nichts ändern; wie bereits erwähnt, hätte der Kläger die insoweit vorleistungspflichtigen Beklagten schon ab 1973 auf Erfüllung ihrer Verpflichtung in Anspruch nehmen können. Damit kann aber auch das nunmehrige Verlangen der Beklagten auf Einhaltung der Anrechnungsklausel nicht als sittenwidriges Bestehen auf der Vertragserfüllung erkannt werden (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 139 zu § 879), was insbesondere dann angenommen wurde, wenn aus einem bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Grund der auf Erfüllung beharrende Vertragspartner durch diese unverhältnismäßig bereichert würde (Krejci in Rummel aaO; JBl 1971, 260, SZ 44/58; JBl 1972, 200; SZ 6/172). Die beiderseitigen Vertragsabreden, nämlich die schon längst überfällige, vom Kläger aber nicht durchgesetzte Pflicht der Beklagten zur Leistung der Pensionsbeiträge und die Vereinbarung, daß sich der Kläger die spätere Pension auf die ihm gebührende Leibrente anrechnen lassen müsse, stehen nicht in einem Synallagma, zumal der Kläger auch ohne die von den Beklagten seit Februar 1973 zu leistenden weiteren Pensionsbeiträge (und damals allenfalls bestehenden Beitragsrückstände) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits relativ hohe Pensionsanwartschaftszeiten erworben hatte, die den Beklagten im Rahmen der getroffenen Anrechnungsvereinbarung ebenfalls zugute kommen sollten.Der Oberste Gerichtshof verkennt ebensowenig wie das Berufungsgericht, daß die Leistungen und Gegenleistungen aus dem Kaufvertrag vom 6.2.1973 in einem groben, den Kläger benachteiligenden Mißverhältnis stehen, so daß der Vertrag möglicherweise nicht nur wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes, sondern allenfalls auch wegen Wuchers, Arglist oder Irreführung und einer etwa schon wesentlich früher eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Klägers anfechtbar gewesen wäre. Bis zur erfolgreichen Anfechtung bleibt aber auch ein mit solchen Mängeln behafteter Vertrag aufrecht. Der Kläger hat den Vertrag nie angefochten (eine solche Anfechtung wäre wegen der Zwangsversteigerung der verkauften Liegenschaft in den letzten Jahren wohl auch nicht zweckmäßig gewesen). Er macht mit der vorliegenden Klage Erfüllungsansprüche geltend, die das aufrechte Bestehen des Vertrages voraussetzen, will aber die Pensionsanrechnungsklausel als solche wegen Sittenwidrigkeit nicht gegen sich gelten lassen. Eine Teilanfechtung ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeinen Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte (Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 878,). Die Anfechtung einer einzelnen Klausel kommt nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht in Betracht vergleiche SZ 58/119; MietSlg XXXIX/12). Im vorliegenden Fall kann die Pensionsanrechnungsklausel für sich allein schon deshalb nicht angefochten werden, weil sich das die Anfechtbarkeit begründende Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nur aus der Gegenüberstellung der beiderseitigen Gesamtleistungen ergibt, während bei einem an sich ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (unter Berücksichtigung der aleatorischen Elemente des Vertrages) eine Vereinbarung, wonach eine von den Käufern zu zahlende Leibrente bei Gewährung einer Pension an den Leibrentenberechtigten um die Höhe dieser Pension verringert wird, letztlich also nur eine gleichbleibende Versorgung des Verkäufers erreicht werden soll, durchaus nicht sittenwidrig sein muß; das gilt vor allem dann nicht, wenn die Käufer, wie im vorliegenden Fall, zur Tragung der Pensionsbeiträge des Leibrentenberechtigten bis zum Zeitpunkt der Pensionsgewährung verpflichtet waren. Die spätere Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch die Beklagten kann an der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nichts ändern; wie bereits erwähnt, hätte der Kläger die insoweit vorleistungspflichtigen Beklagten schon ab 1973 auf Erfüllung ihrer Verpflichtung in Anspruch nehmen können. Damit kann aber auch das nunmehrige Verlangen der Beklagten auf Einhaltung der Anrechnungsklausel nicht als sittenwidriges Bestehen auf der Vertragserfüllung erkannt werden vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 139 zu Paragraph 879,), was insbesondere dann angenommen wurde, wenn aus einem bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Grund der auf Erfüllung beharrende Vertragspartner durch diese unverhältnismäßig bereichert würde (Krejci in Rummel aaO; JBl 1971, 260, SZ 44/58; JBl 1972, 200; SZ 6/172). Die beiderseitigen Vertragsabreden, nämlich die schon längst überfällige, vom Kläger aber nicht durchgesetzte Pflicht der Beklagten zur Leistung der Pensionsbeiträge und die Vereinbarung, daß sich der Kläger die spätere Pension auf die ihm gebührende Leibrente anrechnen lassen müsse, stehen nicht in einem Synallagma, zumal der Kläger auch ohne die von den Beklagten seit Februar 1973 zu leistenden weiteren Pensionsbeiträge (und damals allenfalls bestehenden Beitragsrückstände) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits relativ hohe Pensionsanwartschaftszeiten erworben hatte, die den Beklagten im Rahmen der getroffenen Anrechnungsvereinbarung ebenfalls zugute kommen sollten.
Von der Vereinbarung einer Bedingung, wonach die Anrechnung der späteren Pensionsbezüge des Klägers auf die von den Beklagten zu leistende Leibrente aufschiebend davon abhängig sein sollte, daß sie ihre Pflicht zur Zahlung der Pensionsbeiträge des Klägers erfüllt hatten, kann nach dem Vertragstext keine Rede sein. Die von der Revision zitierten Ausführungen (Gschnitzer, Schuldrecht, Allg Teil2, 350 und Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 7 zu § 897) betreffen die Bedingungsvereitlung gegen Treu und Glauben und sind daher im vorliegenden Zusammenhang unverständlich.Von der Vereinbarung einer Bedingung, wonach die Anrechnung der späteren Pensionsbezüge des Klägers auf die von den Beklagten zu leistende Leibrente aufschiebend davon abhängig sein sollte, daß sie ihre Pflicht zur Zahlung der Pensionsbeiträge des Klägers erfüllt hatten, kann nach dem Vertragstext keine Rede sein. Die von der Revision zitierten Ausführungen (Gschnitzer, Schuldrecht, Allg Teil2, 350 und Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 897,) betreffen die Bedingungsvereitlung gegen Treu und Glauben und sind daher im vorliegenden Zusammenhang unverständlich.
Soweit sich die Revision gegen die Anwendung der Pensionsanrechnungsklausel auf die Berufsunfähigkeitspension des Klägers wendet, kann sie schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil das Berufungsgericht den auf die Gleichstellung von Alters- und Berufsunfähigkeitspension gerichteten Parteiwillen nicht allein durch Auslegung des in seinem Wortlaut unstrittigen Urkundeninhaltes ermittelt, sondern bei der Feststellung der Absicht der Parteien auch die Aussagen der Beklagten und der Zeugen Dr. M*** und Dr. P*** berücksichtigt hat; damit ist aber die Feststellung der Absicht der Parteien keine Rechtsfrage mehr, sondern eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (stRsp, zB SZ 58/199).
Es hat daher bei der Anrechnung der Berufsunfähigkeitspension auf die offene Leibrentenforderung des Klägers zu bleiben. Da der Kläger seine gesamte Pensionsnachzahlung für die Zeit vom 28.12.1982 bis Dezember 1983 den Beklagten ohnehin überlassen hat, entfällt für die vom Kläger für die Zeit von Juni bis Dezember 1983 begehrte Leibrente die Anrechnung der empfangenen Berufsunfähigkeitspension. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00508.9.0424.000Dokumentnummer
JJT_19900424_OGH0002_0040OB00508_9000000_000