RS OGH 1990/4/24 10ObS135/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §88 Abs2
  1. ASVG § 88 heute
  2. ASVG § 88 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 88 gültig von 01.07.2018 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  4. ASVG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 88 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Rechtssatz

Im § 88 Abs 2 ASVG werden bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern aufgelistet, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein. Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die gemäß § 85 ASVG für das Entstehen eines Leistungsanspruches erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht.Im Paragraph 88, Absatz 2, ASVG werden bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern aufgelistet, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein. Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die gemäß Paragraph 85, ASVG für das Entstehen eines Leistungsanspruches erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083751

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00135_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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