RS OGH 2025/11/20 4Ob513/90; 1Ob18/92; 4Ob518/95; 5Ob8/09a; 5Ob222/14d; 2Ob139/16d; 6Ob40/21g; 5Ob24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Rechtssatz

In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des § 835 ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des Paragraph 835, ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.

Entscheidungstexte

  • RS0013701">4 Ob 513/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 513/90
    Veröff: WoBl 1991,161 (Call)
  • RS0013701">1 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 18/92
    Auch
  • RS0013701">4 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 518/95
    Auch; Beisatz: Bei der Zuweisung von Räumen und Grundflächen ist deren unterschiedliche Qualität zu berücksichtigen, so dass den Miteigentümern eine ihrem Eigentumsanteil annähernd entsprechende Nutzung der Sache gewahrt bleibt (JBl 1956,72). (T1)
  • RS0013701">5 Ob 8/09a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 8/09a
    Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Bestandverhältnisses mit einem Miteigentümer. (T2)
  • RS0013701">5 Ob 222/14d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 222/14d
    Vgl auch
  • RS0013701">2 Ob 139/16d
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 139/16d
    Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG. (T3)
  • RS0013701">6 Ob 40/21g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 40/21g
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0013701">5 Ob 244/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 244/21z
  • RS0013701">2 Ob 56/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 56/23h
    vgl; nur: In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft sind auch die persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Teilhaber, also deren subjektive Lage, angemessen miteinzubeziehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T5)
  • RS0013701">8 Ob 43/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 Ob 43/24t
    vgl; Beisatz wie T1
  • RS0013701">5 Ob 38/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 38/25m
    vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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