RS OGH 1990/4/24 4Ob508/90, 7Ob579/94, 8Ob106/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ABGB §870 A
ABGB §878

Rechtssatz

Eine Teilanfechtung eines Vertrages ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeine Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte. Die Anfechtung einer einzelnen Klausel kommt nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 508/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 508/90
  • 7 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 579/94
    Vgl; nur: Eine Teilanfechtung eines Vertrages ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeine Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte. (T1)
  • 8 Ob 106/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 106/17x
    Auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn sich unmittelbar aus dem Vergleichsinhalt ergibt, dass sämtliche Vergleichspunkte nur als Einheit bestehen können, und zugleich kein Hinweis vorliegt, dass die Parteien keinen vom Vergleichswortlaut abweichenden Willen hatten, scheidet Teilanfechtung ohne weiteres aus. Mangelt es an einer eindeutigen Vertragslage, ist es unabdingbar, den Parteiwillen zu erforschen. (T2)
    Veröff: SZ 2017/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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