RS OGH 1990/4/25 7Ob18/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Rechtssatz

Bei einer Obliegenheit muß die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfen oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des Versicherungsnehmer liegen. Die Haftung für Hilfspersonen wird dagegen (sowohl im österreichischen, als auch im deutschen Rechtsbereich) nach herrschender Meinung entsprechend ihrer These, daß Obliegenheiten keine Pflichten, sondern nur Voraussetzungen für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag seien, abgelehnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080036

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00018_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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