Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P***, Internationale Transporte, Hornstein, Pottendorferstraße 3-5, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*** International AG für Industrieversicherungen, Wien 6, Gumpendorferstraße 6, vertreten durch Dr. Walter Strigl, Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 1,700.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Jänner 1990, GZ 5 R 244/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. Juli 1989, GZ 11 Cg 9/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.557,80 (darin S 3.426,30 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Transportunternehmer. Er hat mit der beklagten Partei als Versicherer am 24.2.1987 eine im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültige Verkehrshaftungs-Versicherung abgeschlossen, womit "die Haftung des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer nach Maßgabe des ÖStGT bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerbsmäßigen Güterfernverkehr in Österreich und der CMR im Rahmen und Umfang der in Teil II näher beschriebenen Besonderen Bedingungen" versichert wurde. Die genannten Besonderen Bedingungen gehen gemäß ihrem Punkt 1. den Allgemeinen Bedingungen und diese den gesetzlichen Bedingungen, überall wo sie voneinander abweichen, vor. Punkt 8. der Besonderen Bedingungen ist mit "Besondere Obliegenheiten bei Transporten von Kühlgut" überschrieben und lautet:Der Kläger ist Transportunternehmer. Er hat mit der beklagten Partei als Versicherer am 24.2.1987 eine im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültige Verkehrshaftungs-Versicherung abgeschlossen, womit "die Haftung des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer nach Maßgabe des ÖStGT bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerbsmäßigen Güterfernverkehr in Österreich und der CMR im Rahmen und Umfang der in Teil römisch zwei näher beschriebenen Besonderen Bedingungen" versichert wurde. Die genannten Besonderen Bedingungen gehen gemäß ihrem Punkt 1. den Allgemeinen Bedingungen und diese den gesetzlichen Bedingungen, überall wo sie voneinander abweichen, vor. Punkt 8. der Besonderen Bedingungen ist mit "Besondere Obliegenheiten bei Transporten von Kühlgut" überschrieben und lautet:
"8.1 Der Lenker des Kühl-LKW hat darauf zu achten, daß das Kühlthermostat auf die erforderliche Temperatur eingestellt ist und daß ein neues Temperaturschreiberblatt eingelegt ist.
8.2 ..."
Die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW" haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"4. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche ...
4.2 aus Schadenfällen, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständige Leiter von Zweigniederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
4.3 aus Schadenfällen, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziffer 4.2 genannten Personen bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet haben;
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei - die zweite Instanz hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes
S 50.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig ist, was sie (zutreffend) damit begründete, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auslegung der gegenständlichen Versicherungsbedingungen fehle - ist nicht berechtigt. Durch Gesetz oder Vertrag werden dem Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten, Obliegenheiten, auferlegt, die von ihm ein bestimmtes Verhalten, also ein Tun oder Unterlassen fordern und bestimmte Rechtsfolgen an ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung knüpfen (VersR 1988, 200; Prölss-Martin, VVG24, 73; Bruck-Möller, VVG I8 186). Obliegenheiten müssen ausdrücklich vereinbart sein. Eine Bestimmung kann von vornherein nur dann als Sanktion einer Obliegenheitsverletzung qualifiziert werden, wenn die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpft oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des Versicherungsnehmers liegt (Prölss-Martin aaO, 74). Verpflichtet ist der Versicherungsnehmer, ferner der gesetzliche Vertreter bei juristischen und physischen Personen, der Gesamtrechtsnachfolger, auch Parteien kraft Amtes innerhalb ihres Pflichtenkreises (wie etwa der Konkursverwalter); die Haftung für Hilfspersonen dagegen wird (sowohl im österreichischen, als auch im deutschen Rechtsbereich) nach herrschender Meinung entsprechend ihrer These, daß Obliegenheiten keine Pflichten, sondern nur Voraussetzungen für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag seien, abgelehnt (Prölss-Martin aaO, 84 und 85 f). Der Versicherer muß die objektive Verletzung durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangels Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität bewiesen (Prölss-Martin aaO 109). Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. Kann zwar unter Umständen die Vereinbarung einer Verletzungsfolge auch im Wege der Auslegung festgestellt werden, gelangt man doch grundsätzlich bei Fehlen einer Regelung der Verletzungsfolgen zum Ergebnis, daß eine Obliegenheit ohne Sanktion ein Nullum ist, im Verletzungsfall also keine Rechtsnachteile für den Versicherungsnehmer mit sich bringt. Im allgemeinen sind an die Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen strengste Anforderungen zu stellen (Bruck-Möller aaO 193).
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne daß es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (VersR 1988, 200).
Ob ein versicherungsrechtlicher Tatbestand als Risikobeschränkung oder als Obliegenheit ausgestaltet wird, unterliegt der Entscheidung des Versicherers, da er nach dem Gesetz grundsätzlich befugt ist, den Versicherungsfall in beliebiger Weise zu umschreiben. Bei der Abgrenzung zwischen Risikobeschränkung und Obliegenheitsverletzung kommt es weniger auf den Wortlaut, als auf den Sinn der Vertragsbestimmung, auf den Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, sowie darauf an, ob ein vom Versicherungsnehmer zu beobachtendes Verhalten bedungen werden sollte, oder ob der Versicherer von vornherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte (VersR 1962, 778).
Die von der zweiten Instanz unter Berufung auf Prölss-Martin aaO 74, erwähnte "Gefriergutklausel" als Beispiel eines im Zweifel anzunehmenden Risikoausschlusses unterscheidet sich wesentlich von den vorliegenden Besonderen Bedingungen; denn nach dem Wortlaut jener Klausel erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden durch Verderb des Gefriergutes, aus irgendeiner während der Versicherungsdauer eingetretenen Ursache, jedoch ausgenommen unsachgemäße Zurichtung, Kühlung und Gefrieren des Gutes vor Beginn oder während der Dauer der Versicherung sowie Aussetzen der Kühlung wegen Mangels an Strom, Brennstoff, Kühlmitteln oder Bedienung (VersR 1962, 778).
Nach dem oben dargestellten Wesen einer Obliegenheit - keine Haftung für Hilfspersonen - könnte das Verhalten des LKW-Lenkers ohne dabei mitwirkendes eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers nur im Wege einer Risikobegrenzung in einem Schadenfall relevant werden. Im vorliegenden Fall aber wird in Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen nicht ein bestimmter Umstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, sondern (nur) eine bestimmte Verhaltensweise des Lenkers eines Kühl-LKW als "besondere Obliegenheit bei Transporten von Kühlgut" gefordert, ohne daß auch die Folgen einer Verletzung dieser "Obliegenheit" vertraglich geregelt werden. Daß mit der genannten Bestimmung etwa in Wahrheit ein Risikoausschluß statuiert werden sollte, geht weder aus der Überschrift des Punktes 8 der Besonderen Bedingungen hervor ("besondere Obliegenheiten") - dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß bei einem Versicherer das Wissen um die Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikoausschluß vorauszusetzen ist -, noch auch aus dem Wortlaut des Punktes 8.1, dem keinerlei Hinweis auf einen Ausschluß entnommen werden kann. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen kann daher im Zusammenhalt mit den Allgemeinen Bedingungen (Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls iS des Punktes 8, Ausschluß von Ansprüchen iS des Puntkes 4.3) nur dahin verstanden werden, daß der Versicherungsnehmer den Lenker des Kühl-LKW mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes über die Verpflichtung zur Einstellung des Kühlthermostaten auf die erforderliche Temperatur instruiert und keinen Fahrzeuglenker einsetzt, von dem er nicht begründet erwarten kann, daß er dieser Verpflichtung auch nachkommt.
Daß der Kläger bei der Auswahl und Überwachung des Fahrzeuglenkers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hätte, hat die beklagte Partei nicht behauptet.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolge zu versagen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO.Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolge zu versagen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00018.9.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_0070OB00018_9000000_000