TE OGH 1990/4/25 7Ob18/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P***, Internationale Transporte, Hornstein, Pottendorferstraße 3-5, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*** International AG für Industrieversicherungen, Wien 6, Gumpendorferstraße 6, vertreten durch Dr. Walter Strigl, Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 1,700.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Jänner 1990, GZ 5 R 244/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. Juli 1989, GZ 11 Cg 9/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.557,80 (darin S 3.426,30 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Transportunternehmer. Er hat mit der beklagten Partei als Versicherer am 24.2.1987 eine im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültige Verkehrshaftungs-Versicherung abgeschlossen, womit "die Haftung des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer nach Maßgabe des ÖStGT bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerbsmäßigen Güterfernverkehr in Österreich und der CMR im Rahmen und Umfang der in Teil II näher beschriebenen Besonderen Bedingungen" versichert wurde. Die genannten Besonderen Bedingungen gehen gemäß ihrem Punkt 1. den Allgemeinen Bedingungen und diese den gesetzlichen Bedingungen, überall wo sie voneinander abweichen, vor. Punkt 8. der Besonderen Bedingungen ist mit "Besondere Obliegenheiten bei Transporten von Kühlgut" überschrieben und lautet:

"8.1 Der Lenker des Kühl-LKW hat darauf zu achten, daß das Kühlthermostat auf die erforderliche Temperatur eingestellt ist und daß ein neues Temperaturschreiberblatt eingelegt ist.

8.2 ..."

Die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW" haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"4. Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind Ansprüche ...

4.2 aus Schadenfällen, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständige Leiter von Zweigniederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

4.3 aus Schadenfällen, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziffer 4.2 genannten Personen bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet haben;

8.

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles ...

9.

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ...

11.

Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Versicherte eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheit, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist. § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes findet keine Anwendung."

Der Kläger führte zwischen dem 30.9. und dem 3.10.1988 mit seinem von dem Fahrer Mathias W*** gelenkten LKW einen Transport von tiefgefrorenen Jakobsmuscheln, Garnelen und Zanderfilets von Hamburg nach Wien durch. Mathias W*** stellte bei der Abfahrt in Hamburg das Kühlaggregat des Lastzuges statt auf Kühlen auf Heizen, so daß statt der erforderlichen minus 25 Grad Celsius plus 20 Grad Celsius im LKW herrschten. Nach Einlangen des LKW-Zuges auf dem Werksgelände des Klägers bemerkte dieser am 2.10.1988 gegen 20 Uhr die falsche Einstellung des Aggregates und korrigierte diese. Bei der Ablieferung am 3.10.1988 gegen 6 Uhr verweigerte der Empfänger wegen des Auftauschadens die Annahme der Ware. Lebensmitteluntersuchungen ergaben, daß zumindest die Garnelen verdorben waren. Über Weisung der beklagten Partei wurden diese und die Muscheln vernichtet. Die Zanderfilets wurden in einem Kühlhaus eingelagert.

Der LKW-Lenker versuchte die falsche Einstellung des Kühlaggregates unter anderem dadurch zu verschleiern, daß er zunächst angab, zwei Temperaturschreiberblätter seien ihm abhanden gekommen. Diese konnten jedoch schließlich von der Gendarmerie sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Kläger änderte daraufhin den Schadensbericht an die beklagte Partei, in dem er zunächst Drittverschulden angegeben hatte, entsprechend. Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei schuldig, den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund des anläßlich des Transportes mit dem Lastzug B 21.730/B 31.924 von tiefgekühlten Jakobsmuscheln, Garnelen und Zanderfilets von Hamburg nach Wien vom 30.9. bis 3.10.1988 aufgetretenen Auftauschadens entstehe. Die am Transport beteiligten Unternehmen hätten dem Kläger bereits mitgeteilt, ihn für den Gesamtschaden von rund S 1,700.000,-- haftbar zu machen. Der Fahrer des Klägers habe höchstens leichte Fahrlässigkeit zu verantworten. Der Kläger habe weder bei der Auswahl noch bei der Überwachung seines Fahrers schuldhaft gehandelt, da dieser bereits seit längerer Zeit ohne jede Beanstandung für ihn arbeite. Er habe auch keine andere Obliegenheit verletzt, da er nach dem Auffinden der Temperaturschreiberblätter durch die Gendarmerie die beklagte Partei sofort davon in Kenntnis gesetzt und den Schadensbericht entsprechend abgeändert habe. Zwischen den Parteien sei nie vereinbart worden, daß der Kläger für Obliegenheitsverletzungen des Lenkers einzustehen habe. Jede derartige Bestimmung wäre gemäß § 879 Abs. 3 ABGB ungültig. Jede unklare Formulierung der Bestimmung des Versicherungsvertrages gehe gemäß § 915, zweiter Satz, ABGB zu Lasten der beklagten Partei. Die beklagte Partei habe vom Kläger ausdrücklich verlangt, ihr sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Schadensfall abzutreten, was der Kläger auch tatsächlich getan habe. Unabhängig von der Frage der Haftung auf Grund des Versicherungsvertrages sei die beklagte Partei daher auf Grund dieser Vereinbarung zur Deckung des Schadens verpflichtet. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. In den Besonderen Bedingungen seien ausdrücklich Obliegenheiten des jeweils eingesetzten LKW-Lenkers stipuliert. Diese seien keine Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, so daß auf die Frage der Zurechenbarkeit von Handlungen von Erfüllungsgehilfen nicht einzugehen sei. Die Obliegenheit, daß der Lenker auf die Kühltemperatur zu achten habe und daß im Schadenfall die Temperaturschreiberblätter dem Versicherer vorzulegen seien, sei schuldhaft verletzt worden, so daß die beklagte Partei leistungsfrei sei. Das Ersuchen, der Kläger solle alle Rechte und Pflichten aus dem Schadensfall an die beklagte Partei abtreten, habe nur dem Nachweis der Bearbeitungslegitimation der beklagten Partei gegenüber den Anspruchstellern gedient und bringe keine Eintrittspflicht der beklagten Partei in den Schadensfall mit sich.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die österreichische Rechtsprechung lehne im Gegensatz zum deutschen Rechtsbereich die sogenannte Repräsentantenhaftung ab. Nur ein schuldhaftes oder vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers selbst könne den Versicherungsschutz ausschließen, nicht jedoch ein solches von Beauftragten oder Hilfspersonen, da es an einer gesetzlichen Deckung für eine derartige Haftung fehle. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen iS des § 1313 a ABGB komme bei der Erfüllung von Obliegenheiten mangels Vorliegens einer echten Vertragspflicht nicht in Betracht. Dieser Rechtslage trage auch Punkt 4.3 der Allgemeinen Beidngungen Rechnung, der die Haftung des Versicherungsnehmers oder ihm gleichgestellter Personen für eine schuldhafte Schadensherbeiführung durch Erfüllungsgehilfen auf die Fälle des Auswahl- und Überwachungsverschuldens einschränke. Daß den Kläger ein derartiges Verschulden, etwa in Form eines Organisationsmangels, treffe, habe die beklagte Partei nicht behauptet. Die beklagte Partei gehe vielmehr ausschließlich davon aus, daß das Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen des Lenkers auf Grund des Punktes 8 der Besonderen Bedingungen ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreiche, ihre Leistungsfreiheit zu begründen; denn auch zu dem Umstand, daß die Temperaturschreiberblätter nicht sofort vorgelegt wurden, behaupte sie keine Mitwirkung des Klägers, sondern ausschließlich ein Verhalten des Lenkers. Eine Bestimmung könne nur dann als Sanktion einer Obliegenheitsverletzung qualifiziert werden, wenn die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des Versicherungsnehmers liege. Hänge der Eintritt (das Ausbleiben) des in Frage stehenden Umstandes üblicherweise von dem Handeln (Unterlassen) eines Dritten ab, der nicht der Aufsicht des Versicherungsnehmers unterstehe, sei im Zweifel ein Risikoausschluß anzunehmen. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen stelle dem Inhalt nach einen Risikoausschluß und keine Obliegenheit dar. Allerdings bezeichne die beklagte Partei selbst diese Vertragsbestimmung als besondere Obliegenheit, sie habe ihre Leistungsfreiheit auch stets mit dem Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen begründet. Die Bezeichnung dieser Vertragsbestimmung könne daher nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei im Rahmen der ihr zukommenden Vertragsfreiheit lediglich eine Obliegenheit dahin habe statuieren wollen, daß der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, seinen Lenker damit zu beauftragen, sich um die erforderliche Überwachung der Temperatur zu kümmern. Dem Kläger sei eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht anzulasten, sie werde auch gar nicht behauptet. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen sei im übrigen infolge seines über die Bezeichnung als Obliegenheit hinausgehenden Inhalts unklar. Unklarheiten in der Fassung von Versicherungsbedingungen, die auch durch Auslegung nicht zu beheben seien, gingen nie zu Lasten des Versicherungsnehmers. Klauseln, die dem Versicherungsnehmer besondere, auf die Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Gefahrerhöhung gerichtete Obliegenheiten auferlegen, müßten das danach Gebotene deutlich erkennen lassen. Der strittigen Bestimmung sei nicht zu entnehmen, ob sie auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder nur auf ein Verhalten des Lenkers, das unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit führe, abstelle. Es könne ihr daher nur die für den Versicherungsnehmer günstigere Bedeutung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Belehrung des Fahrers beigemessen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei - die zweite Instanz hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes

S 50.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig ist, was sie (zutreffend) damit begründete, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auslegung der gegenständlichen Versicherungsbedingungen fehle - ist nicht berechtigt. Durch Gesetz oder Vertrag werden dem Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten, Obliegenheiten, auferlegt, die von ihm ein bestimmtes Verhalten, also ein Tun oder Unterlassen fordern und bestimmte Rechtsfolgen an ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung knüpfen (VersR 1988, 200; Prölss-Martin, VVG24, 73; Bruck-Möller, VVG I8 186). Obliegenheiten müssen ausdrücklich vereinbart sein. Eine Bestimmung kann von vornherein nur dann als Sanktion einer Obliegenheitsverletzung qualifiziert werden, wenn die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpft oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des Versicherungsnehmers liegt (Prölss-Martin aaO, 74). Verpflichtet ist der Versicherungsnehmer, ferner der gesetzliche Vertreter bei juristischen und physischen Personen, der Gesamtrechtsnachfolger, auch Parteien kraft Amtes innerhalb ihres Pflichtenkreises (wie etwa der Konkursverwalter); die Haftung für Hilfspersonen dagegen wird (sowohl im österreichischen, als auch im deutschen Rechtsbereich) nach herrschender Meinung entsprechend ihrer These, daß Obliegenheiten keine Pflichten, sondern nur Voraussetzungen für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag seien, abgelehnt (Prölss-Martin aaO, 84 und 85 f). Der Versicherer muß die objektive Verletzung durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangels Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität bewiesen (Prölss-Martin aaO 109). Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. Kann zwar unter Umständen die Vereinbarung einer Verletzungsfolge auch im Wege der Auslegung festgestellt werden, gelangt man doch grundsätzlich bei Fehlen einer Regelung der Verletzungsfolgen zum Ergebnis, daß eine Obliegenheit ohne Sanktion ein Nullum ist, im Verletzungsfall also keine Rechtsnachteile für den Versicherungsnehmer mit sich bringt. Im allgemeinen sind an die Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen strengste Anforderungen zu stellen (Bruck-Möller aaO 193).

Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne daß es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (VersR 1988, 200).

Ob ein versicherungsrechtlicher Tatbestand als Risikobeschränkung oder als Obliegenheit ausgestaltet wird, unterliegt der Entscheidung des Versicherers, da er nach dem Gesetz grundsätzlich befugt ist, den Versicherungsfall in beliebiger Weise zu umschreiben. Bei der Abgrenzung zwischen Risikobeschränkung und Obliegenheitsverletzung kommt es weniger auf den Wortlaut, als auf den Sinn der Vertragsbestimmung, auf den Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, sowie darauf an, ob ein vom Versicherungsnehmer zu beobachtendes Verhalten bedungen werden sollte, oder ob der Versicherer von vornherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte (VersR 1962, 778).

Die von der zweiten Instanz unter Berufung auf Prölss-Martin aaO 74, erwähnte "Gefriergutklausel" als Beispiel eines im Zweifel anzunehmenden Risikoausschlusses unterscheidet sich wesentlich von den vorliegenden Besonderen Bedingungen; denn nach dem Wortlaut jener Klausel erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden durch Verderb des Gefriergutes, aus irgendeiner während der Versicherungsdauer eingetretenen Ursache, jedoch ausgenommen unsachgemäße Zurichtung, Kühlung und Gefrieren des Gutes vor Beginn oder während der Dauer der Versicherung sowie Aussetzen der Kühlung wegen Mangels an Strom, Brennstoff, Kühlmitteln oder Bedienung (VersR 1962, 778).

Nach dem oben dargestellten Wesen einer Obliegenheit - keine Haftung für Hilfspersonen - könnte das Verhalten des LKW-Lenkers ohne dabei mitwirkendes eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers nur im Wege einer Risikobegrenzung in einem Schadenfall relevant werden. Im vorliegenden Fall aber wird in Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen nicht ein bestimmter Umstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, sondern (nur) eine bestimmte Verhaltensweise des Lenkers eines Kühl-LKW als "besondere Obliegenheit bei Transporten von Kühlgut" gefordert, ohne daß auch die Folgen einer Verletzung dieser "Obliegenheit" vertraglich geregelt werden. Daß mit der genannten Bestimmung etwa in Wahrheit ein Risikoausschluß statuiert werden sollte, geht weder aus der Überschrift des Punktes 8 der Besonderen Bedingungen hervor ("besondere Obliegenheiten") - dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß bei einem Versicherer das Wissen um die Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikoausschluß vorauszusetzen ist -, noch auch aus dem Wortlaut des Punktes 8.1, dem keinerlei Hinweis auf einen Ausschluß entnommen werden kann. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen kann daher im Zusammenhalt mit den Allgemeinen Bedingungen (Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls iS des Punktes 8, Ausschluß von Ansprüchen iS des Puntkes 4.3) nur dahin verstanden werden, daß der Versicherungsnehmer den Lenker des Kühl-LKW mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes über die Verpflichtung zur Einstellung des Kühlthermostaten auf die erforderliche Temperatur instruiert und keinen Fahrzeuglenker einsetzt, von dem er nicht begründet erwarten kann, daß er dieser Verpflichtung auch nachkommt.

Daß der Kläger bei der Auswahl und Überwachung des Fahrzeuglenkers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hätte, hat die beklagte Partei nicht behauptet.

Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolge zu versagen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E21455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00018.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_0070OB00018_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten