Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Zweck der Vorschrift des § 54 Abs 1 Z 2 EO liegt darin, daß sowohl das Gericht als auch der Verpflichtete eindeutig erkennen können, auf welchen Titel die betreibende Partei den Exekutionsantrag stützt. Ausgehend von diesem Zweck der Regelung sind die Anforderungen, die an die Bezeichnung des Exekutionstitels gestellt werden müssen, je nach der Lage des Falles verschieden. Stammt der Exekutionstitel aus einem Akt, in dem im allgemeinen nur eine Urkunde der gleichen Art als Exekutionstitel in Betracht kommt, so ist die Angabe der Art des Titels, der Behörde, von der er stammt, und des Aktenzeichens ausreichend. Datum und Ordnungsnummer müssen in einem solchen Fall nicht angegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002008Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0030OB00041_9000000_001