RS OGH 1990/4/25 3Ob41/90, 3Ob162/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Zweck der Vorschrift des § 54 Abs 1 Z 2 EO liegt darin, daß sowohl das Gericht als auch der Verpflichtete eindeutig erkennen können, auf welchen Titel die betreibende Partei den Exekutionsantrag stützt. Ausgehend von diesem Zweck der Regelung sind die Anforderungen, die an die Bezeichnung des Exekutionstitels gestellt werden müssen, je nach der Lage des Falles verschieden. Stammt der Exekutionstitel aus einem Akt, in dem im allgemeinen nur eine Urkunde der gleichen Art als Exekutionstitel in Betracht kommt, so ist die Angabe der Art des Titels, der Behörde, von der er stammt, und des Aktenzeichens ausreichend. Datum und Ordnungsnummer müssen in einem solchen Fall nicht angegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 3 Ob 41/90
  • 3 Ob 162/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 3 Ob 162/93
    nur: Der Zweck der Vorschrift des § 54 Abs 1 Z 2 EO liegt darin, daß sowohl das Gericht als auch der Verpflichtete eindeutig erkennen können, auf welchen Titel die betreibende Partei den Exekutionsantrag stützt. (T1) Veröff: SZ 66/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002008

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0030OB00041_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten