TE OGH 1990/4/25 3Ob41/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** Steirische Brauindustrie Aktiengesellschaft, Graz, Reininghausstraße 1-7, vertreten durch Dr.Karl Preslmayr und Dr.Florian Gehmacher, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Z*** Gesellschaft mbH, Wien 12., Wolfganggasse 34, vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Lieferungsübereinkommens, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28.Dezember 1989, GZ 46 R 1218, 1238/89-10, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 20.Juli 1989, GZ 1 E 10.219/89-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die verpflichtete Partei wurde mit dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. Dezember 1987, 38 Cg 312/87-8, schuldig erkannt, in Zuhaltung eines bestimmten Lieferungsübereinkommens ausschließlich Biere der betreibenden Partei zu beziehen, und zwar so lange, bis sie unter Berücksichtigung der Abnahmemenge ihres Rechtsvorgängers insgesamt 2.000 hl Bier der betreibenden Partei abgenommen hat. Die betreibende Partei brachte in ihrem Exekutionsantrag vor, daß die verpflichtete Partei durch das rechtskräftige und vollstreckbare "Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.3.1987, GZ 38 Cg 312/87", verhalten worden sei, in dem darin angeführten Umfang ausschließlich ihre Biere zu beziehen. Sie sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Am 4.7.1989 habe sie vielmehr in ihrem Gastgewerbebetrieb Biere eines anderen Unternehmens ausgeschenkt, obwohl noch nicht 2.000 hl Bier abgenommen worden seien.

Die betreibende Partei stellte den Antrag, der verpflichteten Partei unter Androhung einer Geldstrafe aufzutragen, binnen 14 Tagen den ausschließlichen Bezug von ihren Bieren aufzunehmen, und zwar so lange, bis die verpflichtete Partei unter Berücksichtigung der Abnahmemenge ihres Rechtsvorgängers insgesamt 2.000 hl Bier abgenommen hat.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß § 112 Abs 1 Geo und drohte die Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 S an.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge Rekurses der verpflichteten Partei ab. Der Exekutionstitel sei im Exekutionsantrag ungenügend bezeichnet worden, weil es sich nicht um ein Versäumungs-, sondern um ein Endurteil handle, weil der Titel ein anderes Datum trage und weil auch die Ordnungsnummer nicht angegeben sei. Überdies sei dem Exekutionstitel nur die Verpflichtung zu entnehmen, den Bezug von Bieren eines anderen Unternehmens zu unterlassen, nicht aber die Verpflichtung, den Bezug von Bieren der betreibenden Partei binnen 14 Tagen aufzunehmen. Es müsse der verpflichteten Partei gestattet sein, zumindest zeitweilig - aus welchem Grund auch immer - kein Bier zu beziehen. Der Exekutionsantrag sei daher durch den Titel nicht gedeckt. Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt; die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen die Entscheidung über die Exekutionsbewilligung gehört nicht zu den Rekursen, bei denen gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 521 a ZPO (§ 78 EO) eine Rekursbeantwortung eingebracht werden kann.

Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß im Exekutionsantrag der Exekutionstitel nicht bestimmt im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 EO angegeben worden sei, kann zwar nicht gefolgt werden. Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, daß sowohl das Gericht als auch der Verpflichtete, dem gemäß § 53 Abs 1 EO keine Abschrift des als Beilage vorgelegten Exekutionstitels zuzustellen ist, eindeutig erkennen können, auf welchen Titel die betreibende Partei den Exekutionsantrag stützt (vgl JBl 1954, 544; SZ 57/200). Ausgehend von diesem Zweck der Regelung werden die Anforderungen, die an die Bezeichnung des Exekutionstitels gestellt werden müssen, je nach der Lage des Falles verschieden sein. Stammt der Exekutionstitel aus einem Akt, in dem im allgemeinen nur eine Urkunden der gleichen Art als Exekutionstitel in Betracht kommt, so wird die Angabe der Art des Titels, der Behörde, von der er stammt, und des Aktenzeichens (vgl § 372 Abs 1 Geo) ausreichend sein, wobei auf die Frage, ob unter bestimmten Umständen auch die Angabe der Behörde entfallen kann (vgl SZ 57/200), hier nicht eingegangen werden muß. Das Datum und die Ordnungsnummer, die bei gerichtlichen Exekutionstiteln einen Teil der Geschäftszahl bildet (§ 372 Abs 2 Geo) und die im übrigen nach der Praxis der Gerichte - allerdings entgegen § 377 Abs 1 Geo - oft auf den die Exekution bildenden Entscheidungsausfertigungen nicht ausgewiesen wird, muß in einem solchen Fall nicht angegeben werden (aM zum Datum allerdings 3 Ob 81/77). Etwas anderes wird etwa gelten, wenn - wie in einem Exekutionsakt, in dem Kosten bestimmt werden, oder in einem Pflegschaftsakt - mehrere gleichartige Exekutionstitel zu unterscheiden sein können. In einem solchen Fall wird die Angabe des Datums oder der Ordnungsnummer notwendig sein.

Hier stammte der Exekutionstitel erkennbar aus einem Rechtsstreit. Der Angabe des Datums der Entscheidung kam keine besondere Bedeutung zu, weil in einem Rechtsstreit im allgemeinen eine Ungewißheit darüber, welche Entscheidung als Exekutionstitel in Betracht kommt, nicht bestehen wird. Es schadete daher nicht, daß die betreibende Partei im Exekutionsantrag das Datum des Exekutionstitels unrichtig anführte, zumal der Fehler ohnedies nur den Monat betraf. Es war eindeutig, daß er nur auf ein Versehen zurückging. Ebensowenig ist es für die betreibende Partei von Nachteil, daß sie den Exekutionstitel als Versäumungsurteil bezeichnete, obwohl er nach mündlicher Verhandlung ergangen ist, weil auch dies keinen Zweifel darüber aufkommen lassen konnte, auf welchen Exekutionstitel sie ihren Exekutionsantrag stützen wollte. Schließlich war es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch ohne Bedeutung, daß die Ordnungsnummer des Urteils nicht angeführt wurde (vgl hiezu schon RPflSlgE 1982/85).

Dem Rekursgericht ist aber darin beizupflichten, daß dem den Exekutionstitel bildenden Urteil nur eine Unterlassungspflicht, nicht aber auch die Pflicht zur Vornahme einer (unvertretbaren) Handlung entnommen werden kann. Entscheidend ist nämlich, daß die verpflichtete Partei schuldig ist, ausschließlich Biere der betreibenden Partei zu beziehen, woraus sich ergibt, daß sie nicht Biere anderer Unternehmen beziehen darf. Nur insoweit ist der Exekutionstitel bestimmt im Sinn des § 7 Abs 1 EO. Für eine Verpflichtung, bei der betreibenden Partei Biere zu beziehen, ist dem Exekutionstitel hingegen der Umfang der geschuldeten Leistung nicht zu entnehmen, weil daraus nicht hervorgeht, welche Menge die verpflichtete Partei in einem bestimmten Zeitraum zu beziehen hat. Die Erwägungen, welche die betreibende Partei im Revisionsrekurs zur Vollstreckung eines Exekutionstitels bei Fehlen einer Leistungsfrist anstellt, sind daher nicht zielführend.

Aufgrund des Exekutionstitels, auf den die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag stützte, kann somit die Exekution nur zur Erwirkung von Unterlassungen gemäß § 355 EO bewilligt werden. Die hiebei anzuwendenden Exekutionsmittel hat die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag jedoch nicht bezeichnet. Sie hat vielmehr die Anwendung der gemäß § 354 EO zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen dienenden Exekutionsmittel beantragt. Da sich die Verpflichtung hiezu aus dem Exkekutionstitel nicht ergibt, wurde der Antrag vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E21163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00041.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_0030OB00041_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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