RS OGH 1990/4/25 7Ob561/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

StVO §93 Abs1
StVO §93 Abs5

Rechtssatz

Eine Verletzung der im § 93 StVO normierten Verpflichtung kann auch darin liegen, daß ein Hausbesorger es unterließ, vor zweiundzwanzig Uhr des Vortrages den Gehsteig von Schnee und Eisresten zu säubern (so schon ZVR 70/197 = 12 Os 8-10/70).Eine Verletzung der im Paragraph 93, StVO normierten Verpflichtung kann auch darin liegen, daß ein Hausbesorger es unterließ, vor zweiundzwanzig Uhr des Vortrages den Gehsteig von Schnee und Eisresten zu säubern (so schon ZVR 70/197 = 12 Os 8-10/70).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075602

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00561_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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