Norm
EO §69 Abs1Rechtssatz
Nur wenn das ersuchte Gericht zB zur Durchführung eines neuerlichen Vollzuges einer Fahrnisexekution im Sprengel des ersuchten Gerichtes iSd § 69 Abs 1 EO funktionell zuständig ist, obliegt es dem ersuchten Gericht, auch über die dabei entstehenden Kosten, zB für die Beteiligung am Vollzug, zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002137Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0030ND00002_9000000_001