RS OGH 1990/4/25 3Nd2/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

EO §69 Abs1
EO §74 Abs1

Rechtssatz

Nur wenn das ersuchte Gericht zB zur Durchführung eines neuerlichen Vollzuges einer Fahrnisexekution im Sprengel des ersuchten Gerichtes iSd § 69 Abs 1 EO funktionell zuständig ist, obliegt es dem ersuchten Gericht, auch über die dabei entstehenden Kosten, zB für die Beteiligung am Vollzug, zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002137

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0030ND00002_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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