TE OGH 1990/4/25 3Nd2/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Huber, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*** & S*** Computer Marketing Service GmbH, Seilerstätte 16/1/5, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Rupert G***, Kaufmann, Handel mit Computersystemen, Schmiedestraße 14/6, 4040 Linz, nunmehr wohnhaft Weigunystraße 2a, 4020 Linz, wegen S 273.580,80 s.A., im Streit zwischen den Bezirksgerichten Linz und Innere Stadt Wien gemäß § 40 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Bestimmung der Exekutionskosten der betreibenden Partei, die durch die im Rechtshilfeweg vorgenommene Akteneinsicht entstanden sind, obliegt dem Bezirksgericht Linz.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Linz, welches für die vorliegende Fahrnisexekution als Exekutionsgericht einzuschreiten hat, ersuchte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dem Vertreter der betreibenden Partei Akteneinsicht zu gewähren. Dieser nahm die Akteneinsicht vor und verzeichnete hiefür Kosten.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Linz ersuchte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um die Bestimmung dieser Kosten. Dieses lehnte die Bestimmung der Kosten ab, weil dies Sache des ersuchenden Gerichts sei. Die Ansicht des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ist zutreffend. Zur Kostenbestimmung ist das Gericht berufen, bei dem die Handlung vorgenommen wurde, für die Kosten angesprochen werden. Darunter versteht man bis zum Beginn des Vollzuges das Exekutionsbewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht (Heller-Berger-Stix 697).

Bei der Mitwirkung eines anderen Gerichtes muß unterschieden werden, ob es sich um ein Vollzugsersuchen i.S.d. § 69 Abs. 1 EO oder um ein echtes Rechtshilfeersuchen i.S.d. §§ 69 Abs. 2 und 3 EO und 36 JN handelt (Heller-Berger-Stix 675). Nur wenn das ersuchte Gericht zB zur Durchführung eines neuerlichen Vollzuges einer Fahrnisexekution im Sprengel des ersuchten Gerichtes i.S.d. § 69 Abs. 1 EO funktionell zuständig ist (dazu ausführlich Heller-Berger-Stix 1634 f.), obliegt es dem ersuchten Gericht, auch über die dabei entstehenden Kosten, zB für die Beteiligung am Vollzug, zu entscheiden. Nur einen solchen Fall betrifft auch die vom Bezirksgericht Linz angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz (RPflSlgE 1979/122). Die Bewerkstelligung einer Akteneinsicht ist aber kein eigener Akt des Exekutionsvollzuges. Hier hat daher das erkennende Gericht zu bestimmen, ob die verzeichneten Kosten i.S.d. § 74 Abs. 1 EO gebühren oder nicht.

Anmerkung

E20278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030ND00002.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_0030ND00002_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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