Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
In allen Fällen des § 126 Abs 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden.In allen Fällen des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (Paragraph 125, StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093439Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025