RS OGH 1990/4/25 2Ob531/90, 4Ob542/95, 8ObA149/00w, 9Ob260/00a, 2Ob222/01p, 1Ob73/03x, 1Ob114/04b, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ZPO §84 I: ZPO §85
ZPO §230 Abs2

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (hier: Verbesserungsverfahren, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des § 99 JN zu begründen.)

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 531/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 531/90
  • 4 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 542/95
    Vgl; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann. (T1)
    Beisatz: Hier: Verbesserungsverfahren hinsichtlich der genauen Bezeichnung des neuen Beweismittels im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T2)
    Veröff: SZ 68/113
  • 8 ObA 149/00w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 149/00w
    Beisatz: Unschlüssigkeit ist nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist. (T3)
  • 9 Ob 260/00a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 Ob 260/00a
    nur: Hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T4)
    nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 222/01p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2001 2 Ob 222/01p
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 73/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T5)
  • 1 Ob 114/04b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 114/04b
    Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. (T6)
    Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag nach § 60 Abs 3 JN. (T7)
  • 2 Ob 117/04a
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 117/04a
    Teilweise gegenteilig; Beis wie T5
  • 1 Ob 83/04v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 83/04v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen" in § 230 Abs 2 ZPO mit der ZVN 2002 ist nun klargestellt, dass ein Verbesserungsverfahren von Amts wegen auch dann einzuleiten ist, wenn in einem Schriftsatz Vorbringen fehlt, das für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben ist (hier: zur sachlichen Zuständigkeit). (T8)
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Auch; Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T9)
  • 4 Ob 77/07p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 77/07p
    Vgl auch; Bem: Die Frage des Erfordernisses eines Verbesserungsauftrages wird hier bewusst offen gelassen, weil darin lediglich ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel liegen könnte, eine Rüge jedoch nicht erfolgte. (T10)
  • 7 Ob 148/08b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 148/08b
    Vgl; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T11)
  • 7 Ob 289/08p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 289/08p
    Teilweise gegenteilig; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T11
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 1 Ob 134/10b
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 134/10b
    Auch; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T12)
    Beis wie T6
  • 3 Ob 222/12m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 10 Ob 50/13w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
    Veröff: SZ 2014/42
  • 3 Ob 7/16z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
    Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T13)
    Veröff: SZ 2016/48
  • 4 Ob 136/19g
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 136/19g
    Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ohne vorheriges Verbesserungsverfahren. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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