Norm
ZPO §84 I: ZPO §85Rechtssatz
Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (hier: Verbesserungsverfahren, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des § 99 JN zu begründen.)Die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (hier: Verbesserungsverfahren, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des Paragraph 99, JN zu begründen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019