Norm
ABGB §443Rechtssatz
Um als gutgläubig iS des § 443 ABGB angesehen werden zu können, darf sich der Erwerb einer Liegenschaft - deren Grundbuch auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt ist - mit einer Grundbuchsabschrift oder einer Grundbuchseinsicht bei Gericht über den aufrechten Grundbuchstand allein nicht zufrieden geben, sondern muß sowohl für seine ( dienende ) wie auch für die herrschende Liegenschaft die gelöschten Eintragungen einsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011267Dokumentnummer
JJR_19900502_OGH0002_0010OB00515_9000000_002