Norm
ABGB §443Rechtssatz
Geschützt wird nur der Gutgläubige, schon Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. Verweist das Hauptbuch auf die Urkundensammlung, ist auch in diese Einsicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011266Dokumentnummer
JJR_19900502_OGH0002_0010OB00515_9000000_001