RS OGH 1990/5/8 4Ob30/90 (4Ob1003/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
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Norm

MedienG §22
UrhG §78

Rechtssatz

Auch in den Fällen, in denen die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen wurde, darf die Presse nicht alles das ausbreiten, was in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgetragen wurde. Opfer einer strafbaren Handlung, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden, können sich auf § 78 UrhG berufen; die Presse hat auf ihre Interessenlage Rücksicht zu nehmen und bloßstellende Veröffentlichungen zu unterlassen. Der Schutz des § 78 UrhG wird also durch § 22 MedG nicht eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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