RS OGH 1990/5/8 4Ob30/90 (4Ob1003/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
beobachten
merken

Norm

MedienG §22
UrhG §78
  1. MedienG § 22 heute
  2. MedienG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. MedienG § 22 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993

Rechtssatz

Auch in den Fällen, in denen die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen wurde, darf die Presse nicht alles das ausbreiten, was in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgetragen wurde. Opfer einer strafbaren Handlung, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden, können sich auf § 78 UrhG berufen; die Presse hat auf ihre Interessenlage Rücksicht zu nehmen und bloßstellende Veröffentlichungen zu unterlassen. Der Schutz des § 78 UrhG wird also durch § 22 MedG nicht eingeschränkt.Auch in den Fällen, in denen die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen wurde, darf die Presse nicht alles das ausbreiten, was in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgetragen wurde. Opfer einer strafbaren Handlung, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden, können sich auf Paragraph 78, UrhG berufen; die Presse hat auf ihre Interessenlage Rücksicht zu nehmen und bloßstellende Veröffentlichungen zu unterlassen. Der Schutz des Paragraph 78, UrhG wird also durch Paragraph 22, MedG nicht eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • RS0067484">4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten