RS OGH 2014/11/25 9ObA101/90, 9ObA225/90, 9ObA47/95, 9ObA57/97s, 9ObA2264/96y, 8ObA232/98w, 8ObA127/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1990
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Norm

ABGB §879 BIIh
AngG §16 I
AngG §40
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. AngG Art. 1 § 40 heute
  2. AngG Art. 1 § 40 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Arbeitnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Arbeitnehmers - nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Arbeitgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Arbeitgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers sittenwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Remuneration, Belohnung, besondere Entlohnung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Erfolg, freiwillige Leistung, Auflösung, Dienstverhältnis, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Dienstrecht, Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Jahresprämie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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