RS OGH 1990/5/15 15Os39/90

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Norm

StPO §238 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die in einer nicht sofortigen Entscheidung gelegene Verletzung der Bestimmung des § 238 Abs 1 StPO ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht; der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO wiederum stellt (ua) nur darauf ab, daß während der Hauptverhandlung nicht erkannt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098122

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0150OS00039_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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