Norm
StPO §238 Abs1Rechtssatz
Die in einer nicht sofortigen Entscheidung gelegene Verletzung der Bestimmung des § 238 Abs 1 StPO ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht; der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO wiederum stellt (ua) nur darauf ab, daß während der Hauptverhandlung nicht erkannt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098122Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00039_9000000_002