Norm
StGB §162Rechtssatz
Die nachträgliche Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten (hier: durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz BGBl 324/1977) kommt der Sache nach bloß einer Schadensüberwälzung gleich, kann aber eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung keineswegs (rückwirkend) beseitigen.Die nachträgliche Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten (hier: durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Bundesgesetzblatt 324 aus 1977,) kommt der Sache nach bloß einer Schadensüberwälzung gleich, kann aber eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung keineswegs (rückwirkend) beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096147Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_001