RS OGH 1990/5/17 12Os59/89

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Norm

StGB §162

Rechtssatz

Die nachträgliche Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten (hier: durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz BGBl 324/1977) kommt der Sache nach bloß einer Schadensüberwälzung gleich, kann aber eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung keineswegs (rückwirkend) beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096147

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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