RS OGH 1990/5/29 15Os57/90, 11Os91/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §283 Abs1
StPO §285i
StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Macht der Angeklagte eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO mit Berufung geltend, dann sieht sich der OGH im Fall der Zurückweisung seiner auf andere Umstände gestützten Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zur Prüfung der Frage, ob die damit unterlaufene unrichtige Anwendung des Strafgesetzes im Sinn des § 290 Abs 1 StPO konkret zu seinem Nachteil gereichte (vgl EvBl 1981/118 uam), sodass (unter Bedacht auf §§ 285 d Abs 2, 285 e StPO) so vorzugehen wäre, als wäre sie mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht worden, deshalb nicht veranlasst, weil durch ein allenfalls negatives Ergebnis dem dann zur Entscheidung über die Berufung kompetenten Gerichtshof zweiter Instanz (§ 285 i StPO) insoweit vorgegriffen würde, wogegen bejahendenfalls der betreffende Strafzumessungsfehler auch in dem vom Rechtsmittelwerber dazu initiierten Berufungsverfahren korrigiert werden kann; er leitet daher den Akt gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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