Norm
ASGG §79Rechtssatz
Der Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten und Abreisekosten des Klägers ist allenfalls nach § 79 ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 und daher - abgesehen vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach § 79 Abs 1 Z 2 ASGG - gemäß § 20 GebAG 1975 im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.Der Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten und Abreisekosten des Klägers ist allenfalls nach Paragraph 79, ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 und daher - abgesehen vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG - gemäß Paragraph 20, GebAG 1975 im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059074Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_010OBS00318_8900000_002